Das Finanzministerium hat in einem vor wenigen
Tagen fertiggestellten Erlass die Details zur Erhöhung der Steuervorauszahlungen
2001 gem. § 121 Abs. 5 EStG sowie auch die Voraussetzungen für eine Anpassung
( bzw Herabsetzung) dieser Vorauszahlungen festgelegt.


Gemäß Punkt 6.2 des Erlasses ist eine Herabsetzung
der Vorauszahlungen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs.
5 Z 4 EStG zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn – abgesehen von den unten
angeführten Ausnahmen – eine „Planungsrechnung auf Zahlenbasis“ vorgelegt
wird, die folgende Informationen enthält:

1.
Es ist eine (zahlenmäßig darzustellende) Planungsrechnung für das Jahr
2001 (auf allenfalls handels- und gesellschaftsrechtlicher Grundlage) vorzulegen.


2.
Die Planungsrechnung hat einen Vergleich des Ist – Ergebnisses des
Jahreserfolges 1999, des vorläufigen Ergebnisses des Jahreserfolges 2000,
ausgehend von den tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben, und eine
Prognose des Jahreserfolges 2001 zu umfassen. Sollte die Prognose für das
Jahr 2001 von dem auf der Grundlage der Entwicklung der Jahresergebnisse 1999
und 2000 zu erwartenden Jahreserfolg abweichen, ist dies konkret zu begründen.


3.
Die prognostizierte Planungsrechnung der Jahreserfolge 2000 und 2001
ist durch eine steuerliche Mehr- und Wenigerrechnung zu ergänzen.


4.
Die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geänderte Rechtslage (Wegfall
des IFB, steuerwirksamer Ansatz von Rückstellungen im Ausmaß von 80 M, Ansatz
der Abschreibung für Abnutzung von Betriebsgebäuden mit 3%) ist bei beiden
Jahreserfolgen zu berücksichtigen, und es sind die damit verbundenen Auswirkungen
auf das steuerliche Ergebnis detailliert darzustellen. Aus der Planungsrechnung
2001 und der ergänzenden Mehr- und Wenigerrechnung ist das steuerliche Ergebnis
für das Jahr 2001 abzuleiten.

Ausnahmen:
Vom grundsätzlichen Erfordernis der Vorlage einer „Planungsrechnung auf Zahlenbasis“
für das Jahr 2001 gibt es folgende Ausnahmen:

  • Punkt
    6.2 des Erlasses: Steuerpflichtige, bei denen im letztveranlagten Jahr die
    Jahresumsätze aus betrieblicher Tätigkeit nicht mehr als ATS 5 Mio und der
    Gesamtbetrag der Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit nicht mehr als ATS
    250.000 betragen haben, sowie generell alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
    durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, müssen lediglich einen zahlenmäßigen
    Vergleich des Ist – Ergebnisses des Jahreserfolges 1999 und des vorläufigen
    Ergebnisses des Jahreserfolges 2000, ausgehend von den tatsächlich angefallenen
    Einnahmen und Ausgaben, erstellen. Die Prognose für das Jahresergebnis 2001 muss nicht zahlenmäßig, sondern
    kann in Form einer konkreten und detaillierten Darstellung in Wortform erfolgen
    (Planungsrechnung in Wortform). Der Jahreserfolg 2000 ist um eine steuerliche
    Mehr- und Wenigerrechnung iSd der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen, bei
    der auch die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geänderte Rechtslage (Wegfall
    des IFB, steuerwirksamer Ansatz von Rückstellungen im Ausmaß von 80 %, Ansatz
    der Abschreibung für Abnutzung von Betriebsgebäuden mit 3%) zu berücksichtigen
    ist. Die in Wortform abgefasste Darstellung für das Jahr 2001 muss auch die
    durch steuerliche Bestimmungen bedingten Abweichungen umfassen. Eine in Wortform
    abgefasste Darstellung darf nur im Ausmaß der bei der bisherigen Vorauszahlung
    berücksichtigten Prozentsatzzuschläge (§ 121 Abs 5 Z 2 EStG 1988) zur Verringerung
    der Vorauszahlung führen, andernfalls ist eine Planungsrechnung auf Zahlenbasis
    lt Punkt 6.2 vorzulegen.

  • Steuerpflichtige,
    die außerbetriebliche Einkünfte erzielen, müssen hinsichtlich der außerbetrieblichen
    Einkünfte lediglich eine Prognose für das Jahr 2001 erstellen. Dies kann in
    einer konkreten und detaillierten Darstellung in Wortform erfolgen.

  • Wird
    ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen lediglich mit der Berücksichtigung
    der neu eingeführten Lohnsteuerpflicht bei bestimmten Einkünften (zB bei Einkünften
    aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamten – Dienstrechtsgesetz 1979,
    BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, siehe § 25 Abs. 4 EStG 1988) begründet, so ist
    dieser Antrag in diesem Punkt als ausreichend begründet anzusehen. Fehlt hinsichtlich
    anderer Einkünfte eine weitergehende Begründung, ist eine Anpassung nur in
    diesem Punkt vorzunehmen und der sich ergebende Betrag an Vorauszahlung nach
    Maßgabe des § 121 Abs. 5 EStG 1988 zu erhöhen.

  • Kleinbetragsregelung:
    Weicht der Betrag, mit dem die Vorauszahlung angepasst werden soll, vom bisher
    festgesetzten Vorauszahlungsbetrag um nicht mehr als ATS 10.000 ab, genügt
    eine in Wortform abgefasste Darstellung für das Jahr 2001 (Kleinbetragsbegründung).

  • Beteiligte
    an Personengesellschaften bzw Personengemeinschaften haben entsprechend den
    vorstehenden Grundsätzen eine Planungsrechnung hinsichtlich der Personengesellschaft
    bzw Personengemeinschaft vorzulegen. Diese ist um Sonderbetriebseinnahmen
    (Sondereinnahmen) sowie um Sonderbetriebsausgaben(Sonderwerbungskosten) zu
    ergänzen.

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