Lockdown, Ausgehverbote, geschlossene Geschäfte – die jüngste Krise hat gezeigt, dass neue Vertriebsstrukturen notwendig sind, um als Unternehmen in turbulenten Zeiten überleben zu können. Zwei Schlagworte dieser Zeit, um als Unternehmer zu bestehen, sind Webshop und Onlineversandhandel. Unternehmen, die ihre Waren über Webshops bzw. Onlineplattformen verkaufen konnten, hatten während der Phase des Lockdowns die Möglichkeit, zumindest einen gewissen Teil ihres Umsatzes zu erwirtschaften.

Bei dem Betrieb eines Webshops sind einige Besonderheiten zu beachten, damit aus dem Segen in der Krise nicht ein Fluch bei der nächsten Überprüfung durch die Finanz wird. Werden Waren von einem Unternehmer an einen privaten Kunden oder an einen Abnehmer ohne eigene UID-Nummer in ein anderes EU-Land verkauft, so unterliegen diese Verkäufe derzeit der österreichischen Umsatzsteuer, solange die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten wird. Alternativ kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet werden. Das Überschreiten der Lieferschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle führen dazu, dass auf die Verkäufe nicht österreichische Umsatzsteuer anzuwenden ist, sondern die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes in Rechnung gestellt werden muss. Die Umsatzsteuer ist dann an die jeweilige Finanzverwaltung des anderen Landes abzuführen. Betreiber von Webshops sollten daher jedenfalls die Umsätze pro EU-Land gesondert aufzeichnen.

Diese Regelung kann dazu führen, dass sich ein österreichischer Unternehmer in zahlreichen EU-Ländern steuerlich registrieren muss und nach den jeweiligen Gesetzeslagen dort Umsatzsteuer melden und abführen muss. Dieser Verwaltungsaufwand wird in Zukunft – so der Plan der EU – hoffentlich wegfallen. Nach derzeitiger Sicht soll für die oben beschriebenen Versandhandelsumsätze ab 1.1.2021 keine Lieferschwelle mehr zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass Unternehmer die Umsatzsteuer der jeweiligen Zielländer in Rechnung stellen und an die Finanzverwaltungen abführen müssen. Damit diese Neuerung aber tatsächlich zur Vereinfachung führt, wird ein sogenannter EU-One-Stop-Shop nach dem Vorbild des bereits bestehenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt. Künftig werden somit innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze von österreichischen Unternehmen über den österreichischen One-Stop-Shop gemeldet und die Steuerschuld zentral über dieses Portal gemeldet und entrichtet. Unternehmern werden dadurch die umsatzsteuerliche Registrierung und der damit einhergehende erhebliche Aufwand für Versandhandelsumsätze in anderen EU Mitgliedstaaten erspart.

Unternehmen, die Versandhandelsumsätze in anderen EU-Ländern tätigen, sollten daher die nächsten Wochen und Monate nutzen, um sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen und zu überlegen, ob und wie die Software für den Webshop angepasst werden muss. Folgende Themen müssen dabei jedenfalls beachtet werden:

  • Mehrwertsteuersatz: Welcher Steuersatz kommt für die verkauften Waren im jeweiligen Land zur Anwendung?
  • Preisüberlegung: Soll auf fixe Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden? Dadurch würden sich die Bruttopreise verändern, je nachdem in welches Land die Waren gesendet werden. Soll der Bruttopreis hingegen für alle Kunden aus der EU gleich sein, so ist der jeweilige Nettopreis pro Land entsprechend zu berechnen.
  • Rechnungslegung: Können auf der Rechnung die erforderlichen Angaben (korrekter Steuersatz je nach Land, entsprechende Netto- und Bruttopreise usw.) korrekt angegeben werden?
  • Werden die Steuerbeträge je Land so aufgezeichnet, dass die Meldung im One-Stop-Shop einfach und richtig erfolgen kann (z.B. durch die Vergabe von entsprechenden Steuercodes)?

Die Beachtung all dieser Punkte erfordert umfassende Neuerungen bzw. Änderungen in der Programmierung von Webshops und sollte daher möglichst bald in Angriff genommen werden. Das ursprüngliche Datum, ab dem die neuen Regelungen in Kraft treten, wurde erst kürzlich von Seiten der EU von 1. Jänner 2021 auf 1. Juli 2021 verschoben, da auch die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechende Plattformen entwickeln müssen. Nach derzeitiger österreichischer Gesetzeslage ist die neue Regelung bereits ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, jedoch bleibt abzuwarten, auf welches Datum das Inkrafttreten dieser Regelung verschoben wird. Bereits jetzt gilt allerdings – aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

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