Ein Arzt hatte mit Beginn seiner Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige ärztliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In Summe wurden mit diesen selbständigen Einkünften über zwölf Jahre hinweg kumuliert Verluste erzielt, wobei in einzelnen Jahren Überschüsse lukriert werden konnten. In den letzten vier Veranlagungsjahren in Folge seien ausschließlich Verluste erzielt worden. Schließlich erkrankte der Arzt (im Alter von 72 Jahren) und konnte demnach in dieser Zeit keine Umsätze generieren. Er erklärte einen Verlust aus der Notarzttätigkeit und wollte diesen Verlust mit seinen Pensionseinkünften ausgleichen. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte jedoch als Liebhaberei und ließ den Verlustausgleich nicht zu.

Bei einer ärztlichen Tätigkeit handelt es sich zunächst einmal um eine Tätigkeit, bei der prinzipiell eine Gewinnabsicht vermutet wird. Dies im Gegensatz zu Tätigkeiten, die eng mit privaten Interessen in Zusammenhang stehen (z.B. Pferdezucht, Hobbymaler, Vermietung einer Segeljacht etc.). Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage zur Qualifikation als Liebhaberei. Insbesondere kann nach Ablauf eines Anlaufzeitraums bei fortlaufenden Verlusten die Liebhaberei anhand bestimmter Kriterien widerlegt werden. Diese Kriterien umfassen:

  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
  • Verhältnis der Verluste zu Überschüssen,
  • Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben,
  • Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf Preisgestaltung und angebotene Leistung,
  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage.

Im vorliegenden Fall entschied das BFG (GZ RV/5100021/2014 vom 19.2.2018), dass aufgrund der Krankheit Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage dem Steuerpflichtigem nicht möglich waren. Insofern kann diesem Kriterium keine besondere Bedeutung geschenkt werden. Stellt sich bei einer Tätigkeit objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keine Bedeutung zu. Das Finanzamt hätte also anhand der übrigen Kriterien darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die Erfolglosigkeit gerade im Beschwerdejahr (d.h. im Jahr der Erkrankung) herausgestellt hat. Mangels schlüssiger Argumentation des Finanzamts billigte das BFG im vorliegenden Fall dem Arzt eine längere Verlustphase zu und damit auch den Verlustausgleich für dieses Geschäftsjahr.

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