In der Vergangenheit trat immer wieder die Frage auf, wie eine Lieferung von Gegenständen umsatzsteuerlich zu beurteilen ist, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer einen Teil des Transportweges organisieren. Diese Frage wurde nun vom VwGH in einem unlängst ergangenen Erkenntnis (GZ Ro 2015/15/0026 vom 27.04.2017) beantwortet.

Ein österreichischer Unternehmer (Ö1 GmbH) verkaufte in den Jahren 2003 bis 2006 Waren an seinen deutschen Kunden (D GmbH). Die Ö1 GmbH behandelte den Verkauf der Waren als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland, da die Ware letztendlich von Österreich nach Deutschland transportiert wurde. Die Ö1 GmbH transportierte die Waren nicht unmittelbar nach Deutschland zur D GmbH, sondern zur österreichischen Muttergesellschaft der D GmbH. Von dort wurden die Waren nach Deutschland transportiert. Im Zuge einer Betriebsprüfung der Ö1 GmbH stellte das Finanzamt fest, dass die Lieferungen an die D GmbH keine steuerfreien innengemeinschaftlichen Lieferungen darstellen, da die Waren nicht unmittelbar von Österreich nach Deutschland transportiert wurden, sondern der Transport in Österreich unterbrochen wurde. Demnach müsse die Ö1 GmbH die Lieferungen an die D GmbH als Inlandslieferungen der österreichischen Umsatzsteuer unterwerfen. Gegen diese Besteuerung der Umsätze erhob die Ö1 GmbH Einspruch. Für das Vorliegen einer innengemeinschaftlichen Lieferung sei es nämlich nicht relevant, ob entweder der Verkäufer die Waren befördert oder versendet oder ob der Abnehmer den Gegenstand abholt.

Der VwGH kam zur Entscheidung, dass nicht nur entweder der Verkäufer die Waren befördern/versenden oder der Kunde die Waren abholen kann, sondern dass beide Parteien gemeinsam am Transport beteiligt sein können. Im vorliegenden Fall ist die Ö1 GmbH für den Transport zur österreichischen Muttergesellschaft der D GmbH verantwortlich und die D GmbH ist für den Weitertransport nach Deutschland zuständig. Eine solche „gebrochene Beförderung oder Versendung“ ist nach Ansicht des VwGH für das Vorliegen einer innengemeinschaftlichen Lieferung nicht schädlich, wenn der Abnehmer bereits zu Beginn des Transports feststeht. Außerdem muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang in der Beförderung und ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs vorliegen.

Diese Entscheidung ist für österreichische Unternehmer sehr zu begrüßen, da klargestellt wurde, dass auch in Fällen mit geteilter Transportverantwortung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn der Abnehmer von Beginn an feststeht. Es wurde allerdings auch für Unternehmer aus der EU (hier die D GmbH) festgehalten, dass diese sich nicht in Österreich steuerlich registrieren müssen, um die österreichischen Vorsteuern geltend zu machen und ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren von Österreich in den jeweiligen EU Mitgliedstaat zu melden.

image_pdfPDFimage_printDrucken