Der Mantelkauftatbestand hat im Körperschaftsteuerrecht Bedeutung im Zusammenhang mit Verlustvorträgen. Bei Erwerb einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen gehen diese nach § 8 Abs. 4 KStG dann unter, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis kommt. Der gesetzliche Mantelkauftatbestand führt daher zum Untergang der Verlustvorträge, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt des Verlustabzugs zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist.
Der VwGH (GZ Ro 2022/15/0040 vom 24.4.2024) hat sich zuletzt in einer Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob es zu einer organisatorischen Änderung der Struktur auch dann kommen kann, wenn die bisherigen Geschäftsführer auch nach dem Verkauf weiterhin in ihrem Amt bleiben. Eine solche Änderung, die (in Kombination mit den anderen im gegenständlichen Fall unstrittig gegebenen Voraussetzungen des entgeltlichen Übergangs und der wirtschaftlichen Änderung) zum Untergang der Verlustvorträge führt, ist auch bei faktischer Geschäftsführung durch einen Dritten anzunehmen. Begründet wurde das u.a. damit, dass die Geschäftsführerin abgesehen von der Unterfertigung von Schriftstücken keine nach außen ersichtlichen Tätigkeiten ausgeübt hat und in der Realität die Geschäfte von Organen der neuen Eigentümerin geführt worden sind. Die Geschäftsführerin sei vielmehr nur "am Papier" Geschäftsführerin geblieben.
Der VwGH hat somit die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, dass die bloß formal beibehaltene Organstellung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern kann. Hervorgehoben wird auch, dass die Einstufung als Einzelfallbeurteilung und nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falls zu treffen ist.
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