Für die Aufnahme eines Gruppenmitglieds in die steuerliche Unternehmensgruppe wird § 9 KStG folgend vorausgesetzt, dass der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt wird, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmals wirksam sein soll.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7102169/2022 vom 3. Februar 2023) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Gruppenträgerin am 23.12.2021 einen formlosen Antrag auf Bildung einer Steuergruppe (alle beteiligten Kapitalgesellschaften haben den 31. Dezember als Bilanzstichtag) gem. § 9 KStG via FinanzOnline eingebracht hat – mittels „Sonstige Anträge“, da in FinanzOnline keine eigene Eingabemaske für einen Gruppenantrag vorgesehen ist. Seitens des Finanzamts wurde daraufhin mit einem Mängelbehebungsauftrag reagiert – im Endeffekt war dieser jedoch für das Unternehmen nicht erfolgsversprechend, da trotz Unterzeichnung des Gruppenantrags im Februar 2022 und Übermittlung an das Finanzamt via Einschreiben eine Gruppenbildung für das Jahr 2021 nicht mehr möglich war. Die Unterfertigung des Gruppenantrags vor Ablauf des einzubeziehenden Wirtschaftsjahres ist nämlich eine materielle Voraussetzung. Eine verspätete Unterzeichnung der Formulare ist daher kein sanierbarer Mangel.

Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass der Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe die Verwendung amtlicher Formulare voraussetzt. Die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag G1, G2 und G4 können nicht online ausgefüllt und übermittelt werden – sie stehen nur in Papierform zur Verfügung. Daher müssen diese Formulare ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden. Die Übermittlung der Formulare als „Sonstiger Antrag“ in FinanzOnline ist wirkungslos. Laut BFG hätte im vorliegenden Fall das Finanzamt auch gar keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen dürfen, da der Mangel (der verspäteten Unterzeichnung) gar nicht mehr hätte behoben werden können.

Für die Praxis bedeutet dies, dass amtliche Formulare wie etwa der Gruppenantrag mit einer Originalunterschrift (eingeschrieben) per Post zu übersenden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben sind. Hingegen ist die Übermittlung via FinanzOnline als sonstiges Anbringen laut BFG ein rechtliches „Nichts“. Entsprechend einer als Reaktion des BMF auf das BFG-Judikat Ende März 2023 veröffentlichten Information soll es ebenso möglich sein, Formulare mittels der Funktion sonstiges Anbringen hochzuladen, wenn die Formulare mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt wurden.

Bild: © Adobe Stock – Jo Panuwat D

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