Der Verlustersatz (siehe dazu auch KI 01/21) stellt eine Maßnahme zur Bekämpfung der mit der COVID-19-Krise einhergegangenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dar. Konkret sieht er eine Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten durch Verlust-Kompensation vor. Neben einer operativen Tätigkeit in Österreich ist die Inanspruchnahme des Verlustersatzes mitunter an die Mitarbeiteranzahl (weniger als 50) und an Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme (weniger als 10 Mio. €) gekoppelt. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, stehen 90 % Verlustersatz zu, in allen anderen Fällen 70 % Verlustersatz (die maximale Höhe ist mit 10 Mio. € pro Unternehmen begrenzt).

Die im Detail umfangreichen und komplexen Anforderungen sollen durch ausführliche FAQ, welche laufend gewartet und erweitert werden (Stand 30. Juni 2021), leichter verständlich und anwendbar gemacht werden. Eine bedeutsame Änderung in den FAQ hat sich durch die Aufnahme des Themas Schadensminderungspflicht ergeben. Eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen setzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Den FAQ folgend ist es etwa zumutbar, Vertragsverhältnisse zwecks Reduktion von Aufwendungen aufzulösen, sofern dies ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Droht hingegen ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang, so wäre die Auflösung dieses Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Unzumutbar ist es für das beantragende Unternehmen ebenso, ein Vertragsverhältnis aufzulösen, sofern dieses betriebsnotwendig für das Unternehmen ist.

Ähnlich gelagert ist die Frage, ob eine zumutbare Maßnahme auch darin liegen kann, den Bestandzins (für Miet- und Pachtverträge) zu mindern oder gänzlich auszusetzen, sofern Einschränkungen i.Z.m. der Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten (z.B. aufgrund eines Betretungsverbotes) vorliegen. Den FAQ folgend ist es grundsätzlich für ein Unternehmen zumutbar, dass es seinen Bestandgeber für die Dauer der Beschränkung ersucht, den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren. Im Umkehrschluss muss für die Berücksichtigung von Bestandzinsen als Aufwendungen im Rahmen des Verlustersatzes eine der drei folgenden Varianten erfüllt sein. Für eine entsprechende Dokumentation in Form von Korrespondenz mit dem Vermieter/Verpächter sollte jedenfalls gesorgt sein.

  • Ein für die Dauer der Beschränkung einvernehmlich auf die eingeschränkte tatsächliche Benutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeiten reduzierter Bestandzins.
  • Ausgangspunkt für diese Variante ist, dass es trotz Ersuchens des Bestandnehmers zu keiner einvernehmlichen Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung gekommen ist. Ein unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung durch das Unternehmen bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand berücksichtigt werden.
  • Ein in Unkenntnis der Rechtslage ohne Vorbehalt bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand i.S.d. Verlustersatzes berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, den Bestandzins zurückzufordern, sofern die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein sollte.

Die für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes maßgebende Schadensminderungspflicht kann auch dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen seinen Betrieb vorübergehend geschlossen hält, um so zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze überstiegen hätten bzw. übersteigen würden. Wichtig ist hierbei, dass die Entscheidung basierend auf einer unternehmerischen Kosten-Nutzen Abwägung getroffen wird und laufend neu bewertet wird.

Eine bedeutsame Klarstellung hat es auch bei der Abweichungsgrenze von 3 % gegeben. Den Förderbedingungen zum Verlustersatz entsprechend kann bzw. muss unter gewissen Umständen der ausbezahlte Zuschuss zurückgefordert werden – nämlich dann, wenn der nachträglich überprüfte Verlustersatz den gewährten bzw. ausbezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bislang war jedoch unklar gewesen, ob es dann zu einer anteiligen Rückforderung oder gar zu einer Rückforderung des gesamten (Förder)Betrags kommen würde. Die aktualisierten FAQ stellen klar, dass die 3 % für die Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes als Freigrenze zu verstehen sind. Daher kommt es erst zur Rückforderung eines Teils des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3 % ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt).

Weitere Aktualisierungen der FAQ behandeln Fragen zum Einfluss von Instandhaltungsaufwendungen auf den Verlustersatz oder die Anforderungen an die Antragstellung in Bezug auf „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Zusammengefasst sind vorgezogene Erhaltungs- oder Instandhaltungsaufwendungen nur dann angemessen, sofern sie nicht den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder diese Maßnahmen bereits vor dem 16. März 2020 nachweislich für diesen Betrachtungszeitraum geplant gewesen waren.

Bild: © Adobe Stock – ktasimar

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