COVID-19 bedingt ist es durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zu einer Verlängerung von Abgabenstundungen bis Ende Juni 2021 gekommen. In einer BMF-Auskunft wurde nunmehr klargestellt, wie diese Erleichterung für betroffene Steuerpflichtige möglichst unbürokratisch umgesetzt wird. Dabei kann zwischen den folgenden Szenarien unterschieden werden.
- Bereits bestehende Stundungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zusätzlich werden all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stundungen miteinbezogen, indem von Gesetzes wegen der 30. Juni 2021 als Zahlungstermin festgelegt wird. Wurde beispielsweise Mitte Februar 2021 die Stundung aller Abgabenschuldigkeiten eines Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2021 bewilligt, so wird diese Stundung nunmehr automatisch bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dies gilt auch für alle zwischenzeitlich anfallenden laufenden Abgaben – die Verlängerung bewilligter Stundungen ist in FinanzOnline ersichtlich.
- Von der Vereinfachung profitieren auch jene Abgabenpflichtigen, die bislang keine Abgabenstundung beantragt haben und nunmehr (d.h. seit 1. Oktober 2020) eine vereinfachte Antragstellung durchführen können. Wird also bis spätestens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung beantragt, so wird diese automatisch bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Außerdem haben alle ab der Bewilligung der Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 1. Oktober 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, ebenfalls den 30. Juni 2021 als Zahlungstermin.
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