Betriebe, die von den coronabedingten Schließungen indirekt betroffen sind, können den Lockdown-Umsatzersatz II als Kompensation für ihren Umsatzausfall beantragen.
Welche Unternehmen haben Anspruch:
- Unternehmen, die im November 2020 bzw. Dezember 2020 indirekt von den behördlichen Schließungen betroffen sind und
- in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind.
- Indirekt betroffen sind Unternehmen, die mindestens die 50% Umsatzes mit Unternehmen machen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind oder mindestens 50% ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielen und
- während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig sind und
- mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) erlitten haben.
Wie hoch ist der Umsatzersatz:
- Bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (max. 800.000 €) können ersetzt werden.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.
- Die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 €, in Einzelfällen 2.300 €.
Antragstellung:
- Die Beantragung ist ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 auf FinanzOnline möglich.
- Die Beantragung erfolgt durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter
(unter bestimmten Voraussetzungen kann der Antrag auch selbst gestellt werden zB: Umsatzersatz höchstens 5.000 €)
Liste der indirekt betroffen Branchen: https://umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/Branchenkategorisierung-Lockdown-Umsatzersatz-II-1.pdf
Richtlinie: https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Indirekt-Betroffene.pdf
Quelle und weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/indirekt/
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