Der Corona Hilfsfonds stellt eine Maßnahme dar, um entsprechende Liquidität bei von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die typischerweise bedingt durch Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen Liquiditätsprobleme haben. Diese Maßnahmen umfassen Garantien und Fixkostenzuschüsse, wobei die beiden Instrumente grundsätzlich voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden können.
Die Garantien aus dem Corona Hilfsfonds entsprechen einer Bundesgarantie und können daher als sehr sicher angesehen werden. Die Garantie ist für Betriebsmittelkredite durch die (Haus)Bank gedacht und deckt dabei 90% der Kreditsumme ab. Als Obergrenze sind grundsätzlich 3 Monatsumsätze des Unternehmens bzw. maximal 120 Mio. € vorgesehen. Von der Laufzeit betrachtet gelten maximal 5 Jahre, wobei eine Verlängerungsoption auf weitere 5 Jahre besteht. Kostenmäßig muss das beantragende Unternehmen mit einem Kreditzinssatz von höchstens 1% rechnen sowie mit seitens der EU vorgegebenen Garantieentgelten, die in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% der Kreditsumme betragen.
Wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Garantie sind neben einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich und dem Liquiditätsbedarf an einem österreichischen Standort auch noch diverse Vorgaben i.Z.m. Boni, Gewinnausschüttungen, Aktienrückkaufen usw. Für eine erleichterte Antragstellung ist der Antrag gemeinsam mit der Hausbank des Unternehmens auszufüllen und an die zuständige Förderstelle zu übermitteln – diese sind die OeKB für Großunternehmen, aws für Klein- und Mittelbetriebe und die OeHT für Tourismusunternehmen.
Die Fixkostenzuschüsse für Unternehmen in der Corona-Krise erfordern neben dem Aspekt des Standorts und der Geschäftstätigkeit in Österreich auch andere Voraussetzungen. So müssen etwa bereits sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt worden sein, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Eindeutiger unter den weiteren Voraussetzungen sind, dass die Fixkosten operativ in Österreich angefallen sein müssen und dass es zu einem mindestens 40% Umsatzverlust während der Corona-Krise gekommen sein muss.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist vom Umsatzausfall des Unternehmens sowie von den Fixkosten abhängig und gestaffelt – mindestens müssen die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 € übersteigen. So erhält das Unternehmen vom Bund bei 40 bis 60% Umsatzausfall 25% Ersatzleistung, bei 60 bis 80% Umsatzausfall 50% Ersatzleistung und bei 80 bis 100% Umsatzausfall 75% Ersatzleistung. Gedeckelt ist der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen mit max. 90 Mio. €. Als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation wie auch nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (sofern sie weder gestundet noch reduziert werden konnten). Außerdem kann der Wertverlust von verderblichen bzw. saisonalen Waren berücksichtigt werden, sofern diese während der COVID-Maßnahmen mindestens 50% an Wert verloren haben. Schließlich wird auch ein angemessener Unternehmerlohn i.H.v. maximal 2.000 € pro Monat als Fixkosten berücksichtigt.
Der Antrag auf Fixkostenzuschuss ist mittels aws Online-Tool zu stellen und die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit dem aws. Wichtig ist, dass der Fixkostenzuschuss grundsätzlich nicht rückerstattet werden muss und auch nicht steuerpflichtig ist. Allerdings werden die abzugsfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr entsprechend reduziert.