Seit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) ist die standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 in Österreich angekommen. Die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation sind im Detail in der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung enthalten. Der auf Aktion 13 des OECD BEPS-Projekts basierende dreiteilige Dokumentationsansatz umfasst Master File, Local File und den länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report). Das BMF hat Erläuterungen und Antworten zu Zweifelsfragen in einer Information (BMF-010221/0519-IV/8/2017 vom 4. Dezember 2017) zusammengefasst – nachfolgend werden ausgewählte Themen dargestellt.

Umsatzgrenze für den Eintritt in die standardisierte Dokumentationspflicht

Für den Eintritt in die Pflicht zur Aufbereitung von Master File bzw. Local File gem. VPDG ist auf die Umsatzerlöse in den zwei vorangegangenen Jahren abzustellen. Wurden in diesen Jahren Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio.  € erzielt, kommt es im dritten Jahr zum Eintritt in die Verrechnungspreisdokumentationspflicht – unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Umsätze im dritten Jahr. Die BMF-Info betont, dass dabei auf die Umsatzerlöse i.S.d. UGB oder vergleichbarer Rechnungslegungsgrundsätze abzustellen ist (wie auch pro österreichischer "Geschäftseinheit/Unternehmen" insgesamt). An der 50 Mio. € Grenze ändert sich auch nichts, wenn der Konzern insgesamt die 750 Mio. € Schwelle für das Country-by-Country Reporting überschreitet (konsolidierter Konzernvorjahresumsatz), die oberste Muttergesellschaft in Österreich jedoch Umsatzerlöse von weniger als 50 Mio.  € erzielt. Sie trifft dann im Regelfall keine Pflicht zur Erstellung eines Master Files bzw. Local Files.

Standardisierte Verrechnungspreisdokumentation trotz fehlender grenzüberschreitender Transaktionen

Bei Überschreiten der 50 Mio.  € Schwelle müssen Unternehmen auch dann ein Local File bzw. als oberste Muttergesellschaft ein Master File erstellen, wenn sie zwar Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, es aber keine grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen gegeben hat. Allerdings trifft sie dann nur ein geringerer Dokumentationsaufwand, da innerstaatliche Transaktionen regelmäßig nicht ins Local File aufgenommen werden müssen. Die Darstellung innerösterreichischer Transaktionen im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation kann aber dann Sinn machen, wenn sich dadurch die Verrechnungspreis-situation der Gesellschaft insgesamt besser erklären lässt. Gleiches gilt, wenn innerstaatliche Transaktionen die Vorstufe für grenzüberschreitende Transaktionen sind.

Neben der Verpflichtung zur standardisierten Verrechnungspreisdokumentation können österreichische Unternehmen, welche die 50 Mio. € Grenze nicht überschreiten, freiwillig die Vorgaben gem. VPDG bzw. entsprechend der Durchführungsverordnung befolgen. Bekanntermaßen sind Unternehmen unterhalb dieser Schwelle ja nicht generell von der Verrechnungspreisdokumentationspflicht befreit und müssen ebenso die Fremdüblichkeit ihrer Verrechnungspreise nachweisen können.

Kein fixer Betrag für die Auslegung von "Wesentlichkeit"

Die österreichischen Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften sehen vor, dass konzerninterne Transaktionen dann zu dokumentieren sind, wenn sie "wesentlich" sind. Der BMF-Info folgend ist dabei nicht auf ein bestimmtes Transaktionsvolumen abzustellen, sondern die Wesentlichkeit ist pro Einzelfall aus dem Gesamtbild der Umstände abzuleiten. Dabei sind nicht nur quantitative Kriterien zu beachten und es muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgegangen werden. Vergleichbares gilt für den angemessenen Grad der Detailliertheit bei der Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation.

Verknüpfung zwischen Jahresabschluss und Verrechnungspreismethode

Hinter der Anforderung in der Durchführungsverordnung betreffend "Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können" liegt die Verbindung zwischen der zur Anwendung kommenden Verrechnungspreismethode und dem Jahresabschluss (Ergebnissituation der Gesellschaft). So sollte es z.B. grundsätzlich möglich sein, bei Verwendung der Wiederverkaufspreismethode die (fremdübliche) Bruttomarge im Jahresabschluss der Gesellschaft wiederzufinden. Mehrere konzerninterne Transaktionen erfordern segmentierte Zahlen und erschweren den "Link" zwischen Verrechnungspreismethoden und Jahresabschluss üblicherweise.

Mitteilungspflicht beim Country-by-Country Report (länderbezogener Bericht)

Selbst wenn die oberste Muttergesellschaft, welche den länderbezogenen Bericht für die ganze Gruppe erstellen muss, im Ausland ansässig ist, müssen österreichische Gesellschaften jährlich dem Finanzamt mitteilen, welche Gesellschaft den länderbezogenen Bericht erstellen wird. Wesentlich ist der Stichtag der obersten Muttergesellschaft (z.B. 31.12.) und nicht der möglicherweise abweichende Stichtag der österreichischen Gesellschaft (z.B. 30.6.). Die Mitteilung an das österreichische Finanzamt hat spätestens am letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres zu erfolgen, wobei diese Frist nicht verlängerbar ist. Seit ein paar Monaten kann diese Mitteilung nicht nur mittels Formular (VPDG 1) erfolgen, sondern auch über FinanzOnline. Sofern einzelne Informationen in der Mitteilung fehlen oder sich geändert haben, kann innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Berichtswirtschaftsjahres eine Korrektur der Mitteilung im Wege von FinanzOnline vorgenommen werden.

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