Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung sorgt nach wie vor für Kontroversen. Nachdem der VwGH bereits entschieden hat, dass die Kosten für "Essen auf Rädern" grundsätzlich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können – es sei nämlich nicht außergewöhnlich, in Gaststätten zu essen – kam das Bundesfinanzgericht, noch dazu am selben Tag (!), nunmehr zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen.
Das BFG Feldkirch (GZ RV/1100719/2016 vom 25. April 2017) fällte eine für die Steuerpflichtigen positive Entscheidung. Im konkreten Fall wurde einem unheilbar kranken und alleinstehenden Mann ermöglicht, auch durch die regelmäßige Inanspruchnahme von "Essen auf Rädern", weiterhin in seiner Wohnung zu leben. Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Belastung sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit waren gegeben und so kam das BFG zum Schluss, dass zwar nicht die Kosten für das Essen selbst, jedoch die Zustellkosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Die Aufwendungen für die eigene Verpflegung sind typische Kosten für die Lebensführung und bereits durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums steuerlich berücksichtigt.
Hingegen entschied das BFG Wien (GZ RV/7103409/2016 vom 25. April 2017) in einem ähnlich gelagerten Fall wieder anders bzw. wie bereits der VwGH und verneinte auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zustellkosten. Die Verpflegung mit "Essen auf Rädern" sei demnach im vorliegenden Fall (einer 92-Jährigen) zwar durch die Krankheit und Behinderung bedingt als zwangsläufig anzusehen. Jedoch fehlt es mit dem Verweis auf die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten an dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Daran ändert auch nicht, dass im konkreten Fall die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus sondern zuhause konsumiert wurden.
Die Uneinigkeit zwischen VwGH und BFG und sogar innerhalb des BFG führt zu Rechtsunsicherheit. Fest steht jedenfalls, dass die Verpflegungskomponente bei Mahlzeitdiensten wie"Essen auf Rädern" keinesfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann.