Die Steuerreform 2015/2016 brachte aus umsatzsteuerlicher Sicht eine erfreuliche Änderung für die Betreiber von Sportveranstaltungen. So sank mit 1.1.2016 der Umsatzsteuersatz von historischen 20% auf den neuen ermäßigten Steuersatz von 13% für Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen. Das führte im Jahr 2016 u.U. zu einer beträchtlichen Vergünstigung der Eintrittspreise für Sportveranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fallen allerdings Start- oder Nenngelder als Gegenleistung für die Berechtigung zur Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

Im Zuge der jüngsten Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien im Dezember 2016 ergab sich allerdings eine Änderung im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten für sportliche Veranstaltungen. Unverändert unterliegen Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen weiterhin dem 13%igen Steuersatz. Immer wieder werden von Veranstaltern nicht nur Tickets für die eigentliche sportliche Veranstaltung verkauft, sondern auch gesamte Pakete (sog. VIP-Karten), die neben der Eintrittsberechtigung für die sportliche Veranstaltung auch weitere Leistungen beinhalten. Bei diesen weiteren Leistungen handelt es sich beispielsweise um Zugang zu einen exklusiven VIP-Bereich, um Cateringleistungen oder auch um die Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Fahrzeuge. Die Finanzverwaltung geht bei solchen Paketen in gewissen Fällen von einer sogenannten „einheitlichen komplexen Dienstleistung“ aus, welche dem Normalsteuersatz von 20% unterliegt. Eine VIP-Karte liegt laut Ansicht der Finanzverwaltung immer dann vor, wenn der Preis der Eintrittskarte mehr als doppelt so hoch ist als jener Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zur sportlichen Veranstaltung. Die wesentliche Neuerung liegt darin, dass bei VIP-Karten nicht der ermäßigte 13%ige Steuersatz anwendbar ist, sondern der 20%ige Steuersatz.

Beispiel: Der Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einem sportlichen Event beläuft sich auf 100 €. Sofern eine VIP-Karte maximal 200 € kostet, ist das Entgelt der Karte auf die einzelnen Bestandteile aufzuteilen (z.B. 13% USt auf die Eintrittsberechtigung, 20% USt auf bspw. Parkplätze/Garderobe/inkludierte Getränke bzw. 10% USt auf inkludierte Speisen). Beläuft sich der Preis einer VIP-Karte auf über 200 €, so ist das Entgelt nicht in die einzelnen Bestandteile aufzuteilen – es unterliegt dann das gesamte Entgelt dem 20%igen Umsatzsteuersatz.

Es empfiehlt sich also die Preisgestaltung der einzelnen Tickets bzw. Pakete zu überprüfen, damit der Preis einer VIP-Karte ggf. maximal doppelt so teuer ist wie die teuerste „normale“ Eintrittsberechtigung. Nur so kann von einer umsatzsteuerlich vorteilhaften Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Bestandteile profitiert werden. Einen, wenn auch kleinen, Vorteil hat die Neuregelung zu VIP-Karten dennoch – der Steuerpflichtige spart sich das Aufteilen des Gesamtentgelts auf die einzelnen Teile und manchmal mühsame Diskussionen bei Betriebsprüfungen, falls die Aufteilung als nicht sachgerecht angesehen wird.

image_pdfPDFimage_printDrucken