Mit 1. Mai kommt es bekanntlich zu einer Umsatzsteuererhöhung in der Hotellerie. Für Beherbergungsleistungen gilt dann nicht mehr wie bisher der 10%ige Umsatzsteuersatz sondern die Umsätze sind mit 13% zu versteuern. Nicht von der Erhöhung betroffen ist der Umsatzanteil für ein ortsübliches Frühstück (inklusive nicht alkoholischer Frühstücksgetränke), der wie bisher mit 10% versteuert werden kann.

Durch die unterschiedlichen Steuersätze für Verköstigung (Ausführungen gelten sinngemäß für Halb- und Vollpension, allerdings ohne Getränke) und Beherbergung stellt sich nun die Frage, wie ein pauschales Entgelt aufzuteilen ist. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil beispielsweise ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen. Eine Aufteilung nach Kosten wird auch angemessen sein, wenn es sich um keine vergleichbaren Einzelverkaufspreise handelt (z.B. Mahlzeiten werden externen Gästen à la carte angeboten und sind somit nicht mit der Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen eines pauschalen Entgelts vergleichbar).

Gemäß Rz 1369 der UStR ist bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen die Aufteilung im Verhältnis dieser vorzunehmen. Neu ist, dass der Unternehmer bei dieser Aufteilung nun auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgreifen kann. Die dann beispielweise auf Basis der Ist-Werte 2015 ermittelten durchschnittlichen Einzelverkaufspreise für Beherbergungen ohne Verköstigung können somit für die Umsatzsteuerberechnung 2016 herangezogen werden. Durch das Abstellen auf Durchschnittswerte sollen unterjährig wechselnde Einzelverkaufspreise einfacher berücksichtigt werden können. Diese Vorgehensweise, welche nunmehr in einer BMF-Info (BMF-010219/0166-VI/4/2016 vom 19.4.2016) festgehalten wird, soll mit dem nächsten Wartungserlass auch Eingang in die Umsatzsteuerrichtlinien finden.

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