Bei Betriebsprüfungen werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem KFZ stehen, in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen. Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, reicht der Nachweis, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelt.

Werden die tatsächlichen Kosten unter Abzug eines Privatanteils angesetzt, muss der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometerstände und Anzahl der gefahren Kilometer festzuhalten. Zur Grundvoraussetzung eines Fahrtenbuchs zählt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Diverse Urteile in der Vergangenheit haben bereits ausgeführt, dass mittels Computerprogramm MS-Excel (oder mit der Hilfe ähnlicher Programme) geführte Fahrtenbücher diese Voraussetzung nicht erfüllen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem früheren Zeitpunkt eingegebene Daten nachträglich verändert werden.

In einem kürzlich ergangenen Urteil des BFG (GZ RV/7101452/2010 vom 25.11.2015) wurde nun auch festgehalten, dass in einem Fahrtenbuch nicht nur die beruflich bedingten Fahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen sind. Grundsätzlich sind auch die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen. Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Nachweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen. Einem Fahrtenbuch, das nur die betrieblichen bzw. beruflich bedingten Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.

Keine Ausnahmen für Steuerberater beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Bekanntermaßen sind Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie nicht nur im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, sondern auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern. Eine Ausnahme besteht nur für Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mit den Aufwendungen ein Werbezweck verbunden sein und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung muss erheblich überwiegen. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen können dann 50% der angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Bis zum VwGH gelangte ein Fall (GZ 2012/15/0041 vom 26.11.2015), in dem eine Steuerberatungskanzlei mit Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht keine genauen Nachweise im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen erbringen wollte.

Der VwGH bekräftigte mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, dass es für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder auch andere Freiberufler keine Sonderrechte gibt und daher etwaige Nachweispflichten nicht mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (bei Wirtschaftstreuhändern gem. § 91 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)) vermieden werden können. Eine bloße Glaubhaftmachung ist keinesfalls ausreichend. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist überdies wichtig, dass tatsächlich ein Werbezweck im Sinne einer Produkt- und Leistungsinformation erfüllt wird.

Am Beispiel eines Rechtsanwalts bedeutet dies, dass etwa mit der Besprechung anhängiger Prozesse oder diverser Schadensfälle kein Werbezweck verfolgt wird und daher die Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar sind. Gleiches gilt für Wirtschaftstreuhänder, wenn im Rahmen eines Arbeitsessens Angelegenheiten eines Klienten besprochen werden.

Schließlich kritisierte der VwGH auch den Einwand der Verschwiegenheitspflicht, da bei der für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten notwendigen Leistungsinformation sowieso keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen und somit ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. WTBG nicht nachvollziehbar sei. Im Endeffekt bestätigte der VwGH die Notwendigkeit, dass die betriebliche Veranlassung für die Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall nachgewiesen werden muss und diesbezüglich keine Sonderregelungen für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte usw. bestehen.

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