Der steuerfreie Zuschuss durch den Arbeitgeber zu den Kinderbetreuungskosten wurde rückwirkend zum 1.1.2013 von 500 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr erhöht. Unter Kinderbetreuung ist in diesem Zusammenhang die Betreuung in dafür vorgesehenen Einrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen zu verstehen. Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Zuschusses ist neben dem Alter des Kindes – es darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. nicht das 16. Lebensjahr bei Behinderung – die Zweckgebundenheit des Zuschusses. Folglich kann die Zahlung durch den Arbeitgeber direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen oder der Arbeitgeber gibt Gutscheine aus, welche nur bei entsprechenden Betreuungseinrichtungen einlösbar sind. Schließlich muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L 35) abgeben und es muss gewährleistet sein, dass der Kinderabsetzbetrag im letzten Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zugestanden ist.