Die jüngste Hochwasserkatastrophe hat gezeigt, dass neben unmittelbarem tatkräftigen körperlichen Einsatz bei den Aufräumarbeiten vor allem Geld- und Sachspenden notwendig sind, um die eingetretenen Schäden zu beseitigen. Das BMF hat jüngst ein Informationsschreiben veröffentlicht, in dem auf steuerliche Maßnahmen in Katastrophenfällen wie z.B. Hochwasser hingewiesen wird. Vorausgeschickt sei, dass Sonderbestimmungen wie etwa die vorzeitige Abschreibung von ersatzbeschafften Wirtschaftsgütern – wie schon als Reaktion auf frühere Hochwasserkatastrophen – höchstwahrscheinlich wiederum und in vergleichbarer Weise beschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden.

Geld- und Sachspenden

Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind nicht nur beim Empfänger steuerfrei, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Spender steuerlich absetzbar. Private Geldspenden können als Sonderausgabe abgesetzt werden (Maximum 10% des laufenden Einkommens), sofern es sich um einen begünstigten Spendenempfänger (BMF-Spendenliste) handelt. Ebenso sind Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände steuerlich begünstigt. Vergleichbares gilt für Spenden aus dem Betriebsvermögen, wobei hier auch Sachspenden als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

Werbeaufwand als Betriebsausgabe

Geld- und Sachhilfen bei Katastrophenfällen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn damit ein entsprechender Werbeaufwand verbunden ist. Dies ist etwa bei regionaler oder überregionaler Berichterstattung erfüllt bzw. bei Bekanntmachung auf der Firmenwebseite.

Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung

Die Beseitigung unmittelbarer Hochwasserschäden (gilt auch wenn etwa Luxusgüter von Schlamm und Schmutz gereinigt werden) wie auch Reparaturen in Folge des Hochwassers sowie die Nachbeschaffung von Vermögenswerten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich geltend gemacht werden. Logische Grundvoraussetzung ist, dass jene Kosten, welche durch Spenden oder Subventionen gedeckt wurden, nicht mehr als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd wirken können. Darüber hinaus gelten dem Kriterium der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung entsprechend Einschränkungen, durch die sichergestellt wird, dass nur die Kosten für Ersatz bzw. Reparatur von für die übliche Lebensführung notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen. Die Ersatzbeschaffung von z.B. zerstörten Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Geschirr etc. ist grundsätzlich bis zum durch Rechnung nachgewiesenen Neuwert steuerwirksam. Zwecks Nachweises ist es ideal, wenn die zerstörten Gegenstände etwa durch Fotos festgehalten wurden. Besteht wie im Falle von PKWs ein funktionierender Gebrauchtwagenmarkt, so kann nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes herangezogen werden. Da Sportgeräte oder etwa (teure) Whiskey-Sammlungen nicht zur üblichen Lebensführung benötigt werden, kann deren Nachbeschaffung nicht steuerlich abgesetzt werden. Ebenso wenig können Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz berücksichtigt werden.

Freibetragsbescheid

Arbeitnehmer können für die (voraussichtlichen) Ausgaben i.Z.m. den Hochwasserschäden bis zum 31. Oktober 2013 die Ausstellung eines Freibetragsbescheids beantragen. Bei rechtzeitiger Vorlage beim Arbeitgeber kommt es dann bereits unterjährig zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung.

Gebührenbefreiungen

Für normalerweise bei bestimmten Rechtsgeschäften (z.B. Bestandsverträge) oder bei der Ausstellung von Dokumenten – z.B. Schriften für die Schadensfeststellung und –abwicklung – anfallende Gebühren besteht eine Befreiung, wenn ein Zusammenhang mit Katastrophen gegeben ist.

Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen

Sofern der Zusammenhang mit der jüngsten Hochwasserkatastrophe nachgewiesen werden kann, kommt es weder zu einem Säumniszuschlag bei Zahlungsverzug noch zu einem Verspätungszuschlag bei Fristversäumnissen. Überdies kann ein Herabsetzungsantrag der Vorauszahlung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum 31.10. (statt 30.9.) gestellt werden. Schließlich kann es zu Erleichterungen durch Ermessensentscheidungen kommen.

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Absiedelung sowie vom Altlastenbeitrag

Unter bestimmten Voraussetzungen fällt keine Grunderwerbsteuer (grundsätzlich 3,5% vom Kaufpreis) an, wenn es durch das Hochwasser zu einer Absiedelung kommt und der Eigentümer des verwüsteten Grundstücks ein Ersatzgrundstück erwirbt. Für die Entsorgung von Abfällen, die durch Katastrophen wie Hochwasser hervorgerufen wurden, ist kein Altlastenbeitrag zu entrichten. Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung durch die jeweilige vom Hochwasser betroffene Gemeinde.

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