Das Erfüllen der Voraussetzungen für das Vorliegen von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein regelmäßiges Thema in Betriebsprüfungen. Es muss eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden, dass der Unternehmer selbst oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Die tatsächliche Bewegung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat ist durch einen Beförderungsnachweis zu erbringen, welcher wie folgt zu führen ist:

  • ;Durchschrift oder Abschrift der Rechnung;
  • handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein);
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten.

Zudem ist ein Buchnachweis zu erbringen, der folgende Punkte umfassen muss:

  • Name, Anschrift und UID-Nr. des Abnehmers;
  • Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes;
  • Tag der Lieferung;
  • das vereinbarte Entgelt;
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung;
  • die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

In der Praxis bereiten die sogenannten „Abholfälle“, also Konstellationen, in denen der Leistungsempfänger die Ware selbst abholt oder abholen lässt und in das Gemeinschaftsgebiet ausführt, die größten Probleme, da hier das Finanzamt neben einer schriftlichen Erklärung, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, einen Identitätsnachweis sowie gegebenenfalls eine Spezialvollmacht des Abholers verlangt. Den Umsatzsteuerrichtlinien folgend kann der Beförderungsnachweis im Gegensatz zum Buchnachweis nicht nachträglich erbracht werden.

Der VwGH (GZ 2009/15/0146 vom 20.12.2012) hat sich nun hingegen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Abholfall ausgesprochen, selbst wenn die Erklärung des Abnehmers betreffend die Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet erst nachträglich erbracht werden kann. Somit wurde die EuGH-Rechtsprechung (C-146/05 Rs Albert Collee) wie schon zuvor vom UFS nun auch vom VwGH bestätigt. Wesentlich ist, dass dem Unternehmer der tatsächliche Beförderungsnachweis gelingt und also die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Der Zeitpunkt der Nachweiserbringung ist weniger bedeutend und auch nach dem ausgeführten Umsatz möglich.

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