Zu den Sonderausgaben zählen auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung. Im Falle der Errichtung von Eigenheimen (das sind Wohnhäuser im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen) müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Im Falle einer entgeltlichen Vermietung liegen keine begünstigen Wohnzwecke vor.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/0658-I/10 vom 25.4.2013) ging es um die Frage, ob auch eine Vermietungstätigkeit, die von der Finanzverwaltung als Liebhaberei qualifiziert wurde, dem Sonderausgabenabzug entgegensteht. Nach Auffassung des UFS ist dies tatsächlich der Fall! Die gelegentlich an Feriengäste vermietete Wohnung wurde grundsätzlich als den Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dienend behandelt, sodass in weiterer Folge die tatsächlich für Wohnzwecke genutzte Fläche – auch aufgrund der „Vermietung“ an Feriengäste – weniger als zwei Drittel der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachte. Damit waren auch nicht mehr die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug gegeben. Eine kurze Anmerkung noch zur Berechnung des Verhältnisses: Garagen, Keller, Dachboden und sonstige Abstellräume gehören nur dann zur Gesamtnutzfläche, wenn sie bewohnbar sind oder beruflich genutzt werden. Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen wie beispielsweise Stiegenhaus, Gang oder Heizraum sind entsprechend der übrigen Nutzungsanteile aufzuteilen bzw. mit dem gleichen Ergebnis aus der Verhältnisrechnung auszuscheiden.

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