Bereits im März 2012 hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine überarbeitete Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH & Co KG vorgelegt. Die wesentliche Aussage dieser Stellungnahme lautet, dass der Gewinnausschüttungsanspruch der Gesellschafter erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG entsteht. Der Gewinn des laufenden Jahres ist daher zum Abschlussstichtag im Eigenkapital der GmbH & Co KG und nicht als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen.

Diese Kernaussage hat die Frage aufgeworfen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn des laufenden Jahres der GmbH & Co KG als Beteiligungsertrag im Jahresabschluss der Gesellschafter zu erfassen ist. In der Praxis erfolgte die Gewinnerfassung bei den Gesellschaftern einer GmbH & Co KG bislang regelmäßig phasenkongruent, das heißt bereits in jener Periode, in der die GmbH & Co KG den Gewinn erzielte. Das AFRAC hat diese Frage nun im März 2013 mit der überarbeiteten Stellungnahme zu den Grundsätzen der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung beantwortet.

Für eine phasenkongruente Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG bei den Gesellschaftern müssen laut AFRAC folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Höhe der Stimmrechte

Das empfangende Unternehmen muss direkt oder indirekt über die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der Stimmrechte für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnverteilung der GmbH & Co KG verfügen. Fehlt eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, muss das empfangende Unternehmen direkt oder indirekt über alle Stimmrechte verfügen.

2. Zeitliche Lage der Abschlussstichtage

Der Abschlussstichtag der GmbH & Co KG darf nicht nach dem Abschlussstichtag des empfangenden Unternehmens liegen.

3. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung

Der Abschluss der GmbH & Co KG muss vor jenem des empfangenden Unternehmens aufgestellt werden. Darüber hinaus muss das empfangende Unternehmen vor dem Abschlussstichtag einen dokumentierten Beschluss fassen, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist. Wird der Gewinn den Gesellschaftern laut Gesellschaftsvertrag ohne weiteres Beschlusserfordernis zugerechnet, ist ein dokumentierter Beschluss vor dem Abschlussstichtag nicht erforderlich.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Gesellschafter der GmbH & Co KG eine phasenkongruente Gewinnerfassung über den Ansatz einer Forderung vorzunehmen. Andernfalls können die Gewinne im Jahresabschluss des Gesellschafters erst im Folgejahr nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG erfasst werden.

Von der Bilanzierung losgelöst ist weiterhin der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern. Das (anteilige) KG-Ergebnis ist bei diesen in jenem Veranlagungsjahr zu erfassen, in welchem das Wirtschaftsjahr der KG endet. Bei gleichen Bilanzstichtagen ist daher das Jahresergebnis der KG jedenfalls noch im selben Jahr zu versteuern.

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