Haftung und strafrechtliche Verantwortung von Vertretern und Aufsichtorganen juristischer Personen

:: Betroffener Personenkreis Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Genossenschaften, Stiftungen, Vereinen, Masse- und Vermögensverwalter, sowie Aufsichtsorgane. :: Haftungsgefahren Organhaftung gegenüber der juristischen Person, den Gesellschaftern und Dritten, wie Gläubigern und Behörden (Fiskus, SV-Anstalten, Gewerbe- und Umweltbehörde, Arbeitsrecht etc.). Dienstnehmerhaftung bei Angestelltenverhältnis. :: Voraussetzung für eine Haftung Der Schadenseintritt hat

2007-08-01T01:00:00+02:00August 2007|

Halbierung der KFZ-Steuer für LKW ab 1. Juli 2007

Höchst zulässiges Gesamtgewicht Neue KFZ-Steuer in Euro Bis 12 Tonnen 2,54 mindestens 21,80 Ab 12 Tonnen bis 18 Tonnen 2,72 Über 18 Tonnen 3,08 höchstens 123,40 Anhänger höchstens 98,72 Dieser Steuerminderung steht eine Erhöhung der LKW-Maut um durchschnittlich 4,2 Cent pro Kilometer gegenüber.

2007-07-01T01:00:00+02:00Juli 2007|

Die Besteuerung des Kapitalvermögens von Privatanlegern

Im Folgenden wird der Versuch gemacht die unterschiedlichen und verwirrenden Formen der Kapitalbesteuerung systematisch darzustellen. :: Grundformen der Besteuerung - Substanzbesteuerung Als Spekulationsgeschäft (§ 30 EStG) ist steuerpflichtig, die Differenz zwischen Erlös und Anschaffungskosten, bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung. Als Veräußerung einer Beteiligung (§ 31 EStG) ist

2007-07-01T01:00:00+02:00Juli 2007|

Neue Kennzeichnungspflichten nach Unternehmensgesetzbuch

Mit Inkrafttreten des UGB Anfang 2007 haben sich auch die Kennzeichnungspflichten geändert: Der Adressatenkreis wurde auf sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmer (Kapitalgesellschaften, eingetragen Einzelunternehmer, OG, KG und Genossenschaften) erweitert und bezieht sich nicht nur auf Geschäftsbriefe und Bestellscheine sondern auch auf Websites und E-Mails (Signatur). Während die Kennzeichnungspflichten nach UGB

2007-07-01T01:00:00+02:00Juli 2007|

Kurz-Info: Steuerfreier Kostenersatz für Fahrerkarte

Steuerfreier Kostenersatz für Fahrerkarte Der Arbeitgeber ist laut OGH verpflichtet, dem Arbeitnehmer (LKW-/Autobus-Lenker) die Kosten für die Fahrerkarte in der Höhe von EUR 70,- zu vergüten. Laut BMF 14. März 2007 handelt es sich um einen Kostenersatz gem. § 26 Z 2 EStG, der zu keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften

2007-06-01T01:00:00+02:00Juni 2007|

Wellness- und Seminarleistungen im Umsatzsteuerrecht

Qualifikation von All- Inclusiv-Leistungen In der Tourismusbranche werden Package- und All-Inclusive-Angebote immer häufiger. Sie umfassen insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und Tischgetränke beim Abendessen. Es werden Begrüßungscocktails gereicht oder Wanderungen durchgeführt. Diese im Package enthaltenen Leistungen können als Teil der umsatzsteuerlich mit dem 10%igen Steuersatz begünstigten Beherbergungsleistung gesehen werden, wenn

2007-06-01T01:00:00+02:00Juni 2007|

Wesentliche Klarstellungen durch die Gebührenrichtlinie

:: Auslandsurkunde Rz. 457ff Dessen Gebührenpflicht ist in § 16 Abs. 2 Z 1 GebG geregelt. Die GebR stellt klar, dass Gebührenfreiheit besteht, wenn der Erfüllungsort nachweislich im Ausland ist. Die Übermittlung der Urkunde vom Ausland ins Inland per Telefax löst keine Gebührenpflicht aus, weil das Gesetz hiefür eine beglaubigte

2007-06-01T01:00:00+02:00Juni 2007|

Kostendeckung bei Freizeitunfällen

:: Rechtsgrundlagen - Unfallversicherung (AUVA) Von der Pflichtversicherung sind ausschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten umfasst. Seit 1. Jänner 2005 leistet die AUVA einen freiwilligen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber, wenn weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt sind. Diesem Zuschuss steht keine Beitragsleistung gegenüber und wird sowohl bei Arbeits- als auch

2007-06-01T01:00:00+02:00Juni 2007|

Rückerstattung ausländischer Quellensteuern / Probleme mit Frankreich

Übersteigt die im Ausland einbehaltene Quellensteuer 15%, kann der übersteigende Betrag gem. Art. 10 OECD-Musterabkommen auf Antrag erstattet werden. Die Antragsformulare sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße. 3 Tel. (01) 71125/3643 oder Fax. 3649 zu beziehen. Die Anträge sind grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt, versehen mit der

2007-06-01T01:00:00+02:00Juni 2007|
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