Änderung des Zinssatzes für die Abzinsung von unverzinsten Forderungen
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung durften mittelfristig unverzinsliche oder ungewöhnlich niedrig verzinste Forderungen mit 1% pro Monat (somit 12% p.a.) bis zur ihrer Fälligkeit abgezinst werden. Die Abzinsung und die damit verbundene Abwertung der Forderungen führten zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinnes. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus der letzten Jahre hat