Änderungen im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt

:: Verwaltungsübung - Einweisung der Vorauszahlungen Alt Enthält ein Überweisungsbeleg für selbst zu berechnende Abgaben (USt, Lohnabgaben) keinen Verwendungszweck, erfolgt die Verbuchung auf dem Finanzamtskonto auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder vermindert einen Rückstand. In der Folge kommt es aber wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben zur Vorschreibung

2006-07-01T01:00:00+02:00Juli 2006|

Managerversicherung im Zivil-, Straf- und Steuerrecht

In letzter Zeit sind wiederholt Fehlleistungen von Managern bekannt geworden, die aufgrund zivilrechtlicher Haftung für diese existenzbedrohend sein können, weil sie sich auf das gesamte Privatvermögen erstreckt. In bestimmten Fällen besteht laut Rechtsprechung auch ein Durchgriffsrecht auf in Stiftungen geparktes Vermögen. Im Folgenden sei auf die Möglichkeit einer Abfederung dieser

2006-07-01T01:00:00+02:00Juli 2006|

Einlagensicherung bei österreichischen Kreditinstituten – Unter Bedachtnahme auf zivil-, straf- und steuerrechtliche Auswirkungen

Kreditinstitute sind gem. § 93ff BWG verpflichtet, einer Einlagen-Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes (z.B. Banken, Sparkassen, Raika etc.) anzugehören. :: Sicherungsumfang Guthaben auf Gehalts-, Pensions- und sonstigen Girokonten, Festgeldern und Sparbüchern sind pro Kreditinstitut und pro legitimiertem Einleger bis zur Höchstsumme von EUR 20.000,- bzw. EUR 18.000,- bei nicht natürlichen

2006-07-01T01:00:00+02:00Juli 2006|

Kurz-Info: Steuerfreiheit von Schutzimpfungen für Mitarbeiter

Bietet der Arbeitgeber verbilligte oder kostenfreie Impfungen an, so stellen diese beim Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 13 EStG einen steuerfreien Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Beim Arbeitgeber sind die Kosten (Betriebsarzt, Impfstoff) Betriebsausgaben. Sofern allen Dienstnehmern die Möglichkeit einer kostenlosen Impfung geboten wird, ist dieser Vorteil als

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: Keine Sachbezugsbesteuerung, wenn das Firmenauto nachweislich nicht privat genutzt wird

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto für private Fahrten (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz!) muss idR dafür ein Sachbezug versteuert werden. Der VwGH (15.11.2005, 2002/14/0143) hat nun entschieden, dass ein Sachbezug nicht zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit der privaten Nutzung hat, davon aber nachweislich keinen Gebrauch

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: Dienstzettel bei freiem Dienstverhältnis

Bei einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG hat der Dienstgeber unverzüglich nach dessen Beginn dem Dienstnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auszuhändigen. Dieser "Dienstzettel" ist gebührenfrei und hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Name und Anschrift des Dienstgebers und Dienstnehmers, Beginn, Dauer

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: Ehegattendienstverhältnis bei Unterbezahlung

Laut UFS-Linz vom 25. Juli 2005 erfährt der Fremdvergleich eine Einschränkung, wenn der Betriebsausgabencharakter einer Aufwendung fest steht, wodurch es auf deren Angemessenheit und Üblichkeit nicht mehr ankommt. In diesem Fall beschränkt er sich auf den Modus der Vertragsabwicklung. Im konkreten Fall wurde der unangemessene Bezug einer Tierarztgattin steuerlich anerkannt

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: EU-ausländisches Sparguthaben erbschaftsteuerfrei!

:: Geltendes österreichisches Recht § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG normiert die Steuerfreiheit für Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der inländischen KESt unterliegen. Ausländische Sparbücher wären daher voll erbschaftsteuerpflichtig. :: Widerspruch zum EU-Recht Aus einem Urteil des EuGH 15.7.2004, C-315/02 leitet der VwGH 21.10.2004,

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Verlustbringende Privatpraxis eines pensionierten Primararztes nicht von vornherein Liebhaberei

:: Sachverhalt Ein Primarius betrieb eine Facharztordination mit Kassenvertrag. Nach Beendigung seiner Krankenhaustätigkeit legte er den Kassenvertrag zurück und betrieb als Wahlarzt seine Privat-Ordination, bei der er Verluste geltend machte. :: Beurteilung durch das Finanzamt Unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung stufte der Fiskus die Tätigkeit als Liebhaberei

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|
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