Steuerbegünstigte Gewinnbesteuerung
:: Begünstigungsarten
– Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG
Ab 1. Jänner 2007 steht diese Begünstigung allen natürlichen Personen zu, die den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Ausgabenrechnung) ermitteln. Die Fördergrenze liegt bei einem Gewinn von EUR 1 Mio. idHv. 10%. Der Freibetrag von höchstens EUR 100.000,- führt zu einer maximalen Steuerersparnis von EUR 50.000,-, wenn im Ausmaß des Freibetrages die Anschaffung begünstigter abnutzbarer Wirtschaftsgüter oder bestimmter Wertpapiere erfolgt, die mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen (Aufnahme ins Anlagenverzeichnis) gehalten werden müssen. Bei vorzeitigem Ausscheiden derselben (Wertpapiere können nachgeschafft werden) ist der anteilige Freibetrag zum vollen Steuersatz zu versteuern. Damit wurde eine neue Form des steuerbegünstigten Wertpapiersparens in inländischen Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteilen eingeführt (Klienten-Info 9/2006). Es ist davon auszugehen, dass die Begünstigung auch bei bestimmten Steuerpauschalierungen (Künstler, Schriftsteller und Handelsagenten) anwendbar sein wird.
– Halber Steuersatz für nicht entnommenen Gewinn gem. § 11 a EStG
Diese Begünstigung steht seit 2004 nur natürlichen Personen zu, mit Einkünften aus Land- & Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) bis zu einer Höhe von EUR 100.000,-, wodurch eine maximale Steuerersparnis von EUR 25.000,- erzielbar ist. Bei einem Abfall des Eigenkapitals in den folgenden 7 Jahren ist dieser aber mit dem halben Steuersatz nachzuversteuern.
– Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gem. § 11 EStG
Seit 2000 ist die laut Gesetz ermittelte angemessene Verzinsung des Kapitalzuwachses als Betriebsausgabe abzugsfähig und als Sondergewinn gem. § 37 Abs. 8 EStG mit 25% zu versteuern. Diese Begünstigung gilt für alle Steuerpflichtigen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Der aktuelle Zinssatz für 2006 beträgt 3,79% (berechnet nach: Renditen auf dem österr. Rentenmarkt Emittenten gesamt 2005: 2,99% + 0,8% gem. § 11 Abs. 6 EStG = 3,79%). Da die KöSt ab 2005 ebenfalls 25% beträgt, ist für Körperschaften damit keine Steuerbegünstigung verbunden.
– Diskriminierung der Freiberufler in § 11 a EStG
Von der Begünstigung der Besteuerung mit dem halben Steuersatz des nicht entnommenen Gewinnes sind die Freiberufler ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln würden. Der VfGH 12.6.2006, B3334/05-11 sieht darin eine Ungleichbehandlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Da ab 2007 aber der Gesetzgeber – auch für Freiberufler – nunmehr die Begünstigung eines neuen Freibetrages für investierte Gewinne nach § 10 EStG eingeführt hat, wurde inzwischen die Benachteiligung zumindest teilweise beseitigt. Die Entscheidung darf daher mit Spannung erwartet werden.
:: Fazit für die Praxis
Im Vergleich zum Freibetrag für investierte Gewinne ist der Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme der Begünstigungen für nicht entnommene Gewinne bzw. der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses unverhältnismäßig größer. Beim nicht entnommenen Gewinn droht die Nachversteuerung beim Abfall des Eigenkapitals sieben Jahre lang, weshalb sich diese Begünstigung nur bei stabilen künftigen Gewinnen und Privatentnahmen eignet. Wie kompliziert die Regelung ist, kann der Darstellung in unzähligen Beispielen lt. Rz. 3860 a-s EStR entnommen werden.
§ 11a EStG / seit 2004 | § 10 EStG / ab 2007 | |
Rechnungswesen | Bilanzierung | Einnahmen – Ausgaben – Rechnung |
Einkunftsart | L & Fw u. Gewerbebetr. | L & Fw, Gewerbebetr. u. selbst. Arbeit |
Berechnung | Gewinn / Verlust = 0
abzgl. Entnahme zuzügl. Einlage (betriebsnotw.) Eigenkapital Zuwachs / Abfall |
10% vom Gewinn für Investition von bestimmten Wirtschaftsgütern |
Höchstbetrag | EUR 100.000,- | EUR 100.000,- |
Steuersatz | halber Steuersatz | voller Steuersatz |
Nachversteuerung | Abfall Eigenkapital in den folgenden 7 Jahren mit halben Steuersatz | 4 Jahre Behaltedauer, darunter voller Steuersatz für aufgelösten Freibetrag |
Darstellung | im Rechnungswesen | Gesonderte Eintragung in E1 und Beilage über betreffende invest. WG |
Sonstige Maßnahmen
– Vorzeitige Abschreibung gem. § 10 c EStG
Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen infolge der Hochwasserschäden des Jahres 2005 besteht für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis 1. Jänner 2007 die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung für Gebäude von 12% und sonstigen Wirtschaftsgütern von 20%. Erstreckt sich diese Ersatzbeschaffung über den 31. Dezember 2006 hinaus, kann die vorzeitige Abschreibung von den Teilherstellungskosten, die bis 31. Dezember 2006 angefallen sind, geltend gemacht werden. Zum Nachweis der Höhe derselben ist eine entsprechende Dokumentation (z.B. Teilrechnung) erforderlich.
– Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung
Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2006 getätigt werden, kann – unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte – die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2006 kann daher bei Bilanzierern Steuervorteile bringen. Für E-A-Rechner kann ein Vorziehen von Investitionen sinnvoll sein, wenn diese nicht unter begünstigte Wirtschaftsgüter gem. § 10 EStG fallen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. EUR 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden.
– Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei E-A-Rechnern
Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. „stehen gelassenen Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten also als bereits zugeflossen.
– Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie / Auftragsforschung
25% vom Aufwand lt. „Frascati-Manual“ bzw. 35% für erhöhten F&E Aufwand für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und 25% für Auftragsforschung bis maximal EUR 100.000,- p.a. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%. (Details Klienten-Info 8/2006 sowie 5/2006)
– Sponsoring
Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.
– Rückzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen
Seit dem Jahr 2005 werden die Unfallversicherungsbeiträge der Selbständigen nur noch für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung vorgeschrieben. Vorher war eine monatliche Beitragszahlung nicht möglich, der unteilbare Jahresbetrag war auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn beispielsweise die selbständige Tätigkeit nur einen Monat ausgeübt wurde. Versicherte, die in den Jahren 2002 bis 2004 nicht während des ganzen Jahres unfallversichert waren (unterjähriger Beginn bzw. Ende oder unterjährige Unterbrechung der Pflichtversicherung beispielsweise bei Saisonbetrieben), können daher die anteilige Rückzahlung der Unfallversicherungsbeiträge beantragen. Eine automatische Rückzahlung „von Amts wegen“ ist rechtlich nicht vorgesehen. Anlaufstelle sind die Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (www.auva.at).
– GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter EUR 22.000,-, Einkünfte unter EUR 3.997,92) können eine GSVG-Befreiung für 2006 bis 31. Dezember 2006 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.
– Aufbewahrungspflichten
Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1999 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2006. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
– Klarstellungen bzw. Verschärfungen bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Bareinnahmen und Barausgaben sollen ab 1. Jänner 2007 einzeln und täglich festgehalten werden. Eine indirekte Ermittlung der Tageslosung ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für E-A-Rechner. Eine angekündigte Erleichterung durch das BMF stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Weitere Klarstellungen betreffen Nachvollziehbarkeit von Summenbildungen bei EDV-Buchhaltungen sowie die Verwendung von Datenträgern. Details Klienten-Info 8/2006.
– Rechnungsbestandteile
Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten. Entscheidend dafür, ob als Betriebsausgabe anerkannt und für den Vorsteuerabzug berechtigt. Details Klienten-Info 6/2006.