In der Klienten-Info Februar 2006 wurde bereits auf diese Buchführungspflicht mit Wirkung ab 1. Jänner 2007 hingewiesen. Im USt-Protokoll 2005 wird klar gestellt, dass die USt-Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG (Antiquitäten- und KFZ-Handel) nicht für die Ermittlung der Buchführungsgrenzen gem. § 125 BAO in Frage kommt. Maßgebend sind hiefür vielmehr die Verkaufspreise, die gem.§ 24 Abs. 11 Z 1 UStG aufzeichnungspflichtig sind.

Da die Buchführungspflicht aber gem. § 125 Abs. 1a UStG erst dann eintritt, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils EUR 400.000,- überstiegen hat, erhebt sich die Frage nach dem Beginn des Beobachtungszeitraumes. Hiezu vertritt das BMF die Rechtsauffassung, dass die Buchführungspflicht bereits ab 1. Jänner 2007 eintritt, wenn in den zwei vorangegangenen Jahren (2005 und 2006) die Umsatzgrenze überstiegen wurde. Die vom BMF noch für 2006 gewährte Toleranzgrenze sollte nämlich lediglich bei bestehenden Unternehmen eine rückwirkende Buchführungspflicht bzw. kurzfristige Umstellung der Buchführung per 1. Jänner 2006 vermeiden. Von dieser Regelung betroffene Unternehmen sollten daher rechtzeitig die Umstellung ihres Rechnungswesens (Kassenführung, monatliche Verbuchung der Forderungen und Verbindlichkeiten, Bilanzierung etc.) vorbereiten.

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