Der UFS Wien hat am 16.1.06, RV/0491-W/05 entschieden, dass im Rahmen einer Weihnachtsfeier an Dienstnehmer geschenkte Autobahnvignetten nicht als übliche Sachzuwendung anzusehen sind und somit nicht nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG lohnsteuerfrei behandelt werden können. Begründet wird dies (VwGH 91/14/0060, 11.6.1991) damit, dass es sich bei einer Vignette um keine übliche Sachzuwendung handelt, da diese auch außerhalb der Veranstaltung verwertbar ist und über eine kleine Aufmerksamkeit hinaus geht.
Welche Auswirkungen diese Einzelfallentscheidung auf die generelle Behandlung von Sachzuwendungen an Dienstnehmer hat, bleibt abzuwarten. Derzeit können übliche angemessene Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von maximal EUR 186,- p.a. lohnsteuerfrei gewährt werden, wenn es sich dabei um kleine Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen dazu beispielsweise Gutscheine und Geschenkmünzen, wenn diese nicht in Bargeld abgelöst werden können.