Im Artikel „Grundstücksübergang im Steuerrecht“ in der Klienten-Info Februar 2006 wurde unter Pkt. 2 darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Grundstücken als Bemessungsgrundlage nicht der 3-fache Einheitswert, sondern der gemeine Wert heranzuziehen ist. Nun prüft der VfGH, ob hier nicht unsachliche Belastungsunterschiede vorliegen und führt noch weitere Verzerrungen wie folgt an:

  • Die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte führen zu einer notorischen Unterbewertung und bilden weder die regionale noch individuelle unterschiedliche Wertentwicklung ab.
  • Beim unentgeltlichen Erwerb von Grundbesitz muss der steuerpflichtige Erwerber nur einen Bruchteil jener Bemessungsgrundlage ansetzen, die ein Erwerber von Fahrnis und Bargeld gegen sich gelten lassen muss.
  • Weiters ergeben sich Verzerrungen dadurch, dass übernommene Schulden und Lasten zum Nominalwert vom Einheitswert abgezogen werden.

Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die generelle pauschale Vervielfachung der Einheitswerte ein ungeeignetes Instrument ist, um die Wertentwicklung von Liegenschaften sachgerecht abzubilden. Ein Blick nach Deutschland legt die Lösung nahe, als Bemessungsgrundlage einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes heranzuziehen. Eine dort gleichlautende Bestimmung wurde nämlich bereits als verfassungswidrig aufgehoben und 50% des Verkehrswertes als angemessen festgelegt.

Das Vererben/Schenken von Grundvermögen wird über kurz oder lang daher sicher auch in Österreich zu einer Steuererhöhung führen. Der Vergleich von Grund & Boden mit Fahrnis und Bargeld – wie das der VfGH anstellt – ist allerdings problematisch, weil die Finanzierung der Steuer zu bedenken ist. Fahrnis und insbesondere Bargeld ist leicht teilbar, vom Grundstück kann man aber nicht „abbeißen“! Gegen die „Verzerrung“, dass die Vererbung eines Sparbuches steuerfrei ist, kann aber auch der VfGH nichts unternehmen, da es sich hier um ein Verfassungsgesetz handelt. Wird ein Sparbuch geschenkt, fällt Schenkungssteuer an; wird Bargeld vererbt dann Erbschaftssteuer. Von Gleichheit der Besteuerung kann daher bei unentgeltlichem Übergang – sogar gleicher Vermögensgegenstände – schon bisher keine Rede sein.

Problematisch ist die Ermittlung des gemeinen Wertes, der wohl im Einzelfall zu schätzen sein wird. Es besteht die Gefahr, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerermittlung zu einem Verwaltungsmonster entartet. Wer an eine diesbezügliche Übergabe denkt, sollte also bei Zeiten handeln; wenn er aber der Ankündigung über die Abschaffung des ErbStG Glauben schenkt, zumindest mit der Schenkung noch auf dessen Realisierung warten.

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