Entgegen ständiger bisheriger Rechtsprechung vollzieht der VwGH 2005/17/0053 vom 22. Februar 2006 eine Judikaturwende und weitet die Werbeabgabe auf Eigenwerbung aus, obwohl im Durchführungserlass AÖFV Nr. 121/2000 ausdrücklich erwähnt ist, dass Eigenwerbung nicht der Werbeabgabe unterliegt. Auch laut VfGH B 171/02 unterliegt die Werbung, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung Dritter für sich selbst macht (also Eigenwerbung) nicht der Werbeabgabe. Ziel der Werbeabgabe sei es, die Verbreitung von Werbebotschaften, soweit hiebei Auftragnehmer dem Werbeinteressenten gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen einer Abgabe zu unterwerfen, wobei die Bemessungsgrundlage das hiefür geleistete Entgelt ist. Stein des Anstoßes war die Herausgabe eines Warenkataloges eines Handelshauses, welches hiefür eine eigene Kostenstelle eingerichtet hatte und von den Herstellern vereinzelt neue Texte und Druckvorlagen einholte. Aus diversen Verrechnungen (gelegte Rechnungen, Skonti, Rabatte und Boni) in dieser Kostenstelle leitete der Fiskus die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe ab. Für die Praxis ist daher zu beachten, dass unter dem Titel „Werbung“ keine Posten aufscheinen, die als Flächen- oder Raumnutzung bzw. Werbeeinschaltung ausgelegt werden können, um einen Anknüpfungspunkt als Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe zu vermeiden.

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