Im Folgenden seien die gesetzlichen Grundlagen der Förderungen von Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Bildung (Freibeträge FB, bzw. Prämien P), deren Geltendmachung sowie Wechselwirkungen im Überblick dargestellt. Die zit. §§ betreffen das EStG.

Die bei den betrieblichen Einkünften gewinnmindernd berücksichtigten FB müssen in den Steuererklärungen bei den betreffenden Kennzahlen (KZ) eingetragen, um steuerlich wirksam zu werden. Fehlt diese Eintragung, kann der FB vom Finanzamt gestrichen werden. Es ist aber bis zur Rechtskraft des Bescheides eine Berichtigung möglich.

Für die Geltendmachung der P ist ein eigenes Formular (E108c) auszufüllen.

Gesetzliche Grundlagen und Geltendmachung

Zum Verständnis dieses Kapitels ist es zweckmäßig sich folgende Formulare bereit zu halten: Einkommensteuererklärung (E1), Körperschaftsteuererklärung (K1) und Beilage zur Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (E108c).

:: Forschung & Entwicklung

  • „Frascati“-FFB § 4 (4) Z 4

    25% der F&E-Aufwendungen unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden nach OECD-Standard „Frascati Manual“ (OECD-Treffen 1963 in Villa Falcioneri in Frascati) Eintragung: KZ 744 in E1/K1.

  • FFB für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen § 4(4) Z 4a (durch Bescheinigung des BMWA oder Patentschutz)

    25% der betreffenden Aufwendungen bzw. 35% der Aufwendungen, die das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigen. Eintragung: KZ 445 in E1 bzw. KZ 684 in K1.

  • Auftrags-FFB § 4 (4) Z 4b ab 2005

    25% von ausgelagerten Kostenkomponenten bis maximal EUR 100.000,- p.a. der „Frascati“-F&E-Aufwendungen von Auftraggebern (insbesondere geeignet für KMU) an bestimmte begünstigte Auftragnehmer. Eintragung: KZ 797 in E1/K1. (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2006)

  • Abzugsfähige Zuwendungen (Spenden) § 4 (4) Z 5 und § 18 (1) Z 6

    Bis 10% des Vorjahresgewinnes /-einkommens an bestimmte Forschungseinrichtungen. Eintragung: KZ 798 in E1 bzw. KZ 685 in K1.

  • Forschungsprämie gem. § 108c (2) Z 1

    8% der Aufwendungen lt. FFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PF und bei Auftragsforschung PA ab 2005.

:: Aus- und Fortbildung

  • BFB gem. § (4) Z 8

    Externer BFB: 20% von in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmter Bildungseinrichtungen. Eintragung: KZ 402 in E1 bzw. KZ 692 in K1.

    Interner BFB: 20% von Aufwendungen bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung in einer – einem Teilbetrieb ähnlichen – Einrichtung. Eintragung: KZ 761 in E1 bzw. K1.

  • Bildungsprämie gem. § 108c (2) Z 2

    6% der Aufwendungen i.S. des BFB, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PB.

:: Lehrlingsausbildung

  • LFB gem. § 124b Z 31

    Da dieser befristete FB nur für Lehrverhältnisse gewährt wurde, die ab 1. Jänner 2000 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist der Beginn-FB längst ausgelaufen. 2005 könnte aber für Lehrverhältnisse, die 2002 begonnen haben, noch der Beendigungs– und Prüfungs-FB mit je EUR 1.460,- p.a. infrage kommen. E1 / K1 sehen für 2005 aber keine KZ mehr vor, sodass die gewinnmindernde Berücksichtigung genügt.

  • Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108 f

    Als Ersatz für den auslaufenden LFB steht ab 2003 eine Prämie in der Höhe von EUR 1.000,- p.a. bei aufrechtem Lehrverhältnis und Fortsetzung nach Ablauf der Probezeit in einem definitiven Lehrverhältnis zur Verfügung. Für Mangelberufe ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen mit einer Prämienerhöhung auf EUR 2.000,-. Diese VO ist aber bisher nicht erlassen worden und ist voraussichtlich auch nicht zu erwarten. Geltendmachung mittels Formular: E 108c PL.

  • Lehrstellenförderung durch das AMS
    • Zuschuss (nur mehr bis 31. August 2006!)

      Ab 1. September 2005 können über Antrag folgende nicht rückzahlbare Beträge bei der Einstellung von Lehrlingen in der Zeit vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 erwirkt werden: 1. Lehrjahr EUR 400,-, 2. Lehrjahr EUR 200,- und 3. Lehrjahr EUR 100,- je p.m. Diese sogenannte „Blum-Prämie“ wird einmal im Jahr für die Dauer des Lehrverhältnisses im Nachhinein gewährt. Sie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Aufwandskürzung. Es besteht kein Konkurrenzverhältnis zum LFB oder zur LAP. Eine Verlängerung über den 31. August 2006 hinaus ist angeblich „politisch beschlossene Sache“, genaues ist aber noch nicht bekannt.

    • Entfernungsbeihilfe

      Bei vom Wohnsitz entfernt gelegener Lehrstelle ist eine Fahrtkostenbeihilfe bis maximal EUR 250,- p.m. mit einem Selbstbehalt von EUR 64,- p.m. möglich.

Geförderte F&E Aufwendungen (Rz. 1311 EStR)

Die Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der Erfindung bestehend aus: Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen einschließlich der Lohnnebenkosten), Material-, Energie- und zuordenbare Fremdkapitalkosten. Die Rechtsform des Unternehmens spielt insofern eine Rolle, als die der Forschung zurechenbaren anteiligen Geschäftsführerbezüge bei juristischen Personen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können, der Unternehmerlohn als Mitunternehmer oder Einzelunternehmer aber nicht.

Keine Forschungsaufwendungen sind u.a.: Verwaltungs- und Vertriebskosten, Aufwendungen für Anlagevermögen (AFA) sowie die AFA- Komponente bei Finanzierungsleasing von Anlagengegenständen, Aufwendungen, die durch nicht abzugsfähige Subventionen gedeckt sind und die der Sicherung der Erfindung dienen (Patentgebühren). Ferner der Ankauf fremder F&E- Ergebnisse, wohl aber deren Weiterentwicklung oder Verbesserung, wobei bei Überwiegen (über 50%) dieser Kosten, dann auch der Ankauf mit einzubeziehen ist.

Zur Vermeidung einer Doppelförderung hat bei der Auftragsforschung der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachweislich mitzuteilen, bis zu welchem Ausmaß er die steuerliche Förderung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage für den vom Auftraggeber in Anspruch genommenen FFB oder der FP sind die Selbstkosten für die Ausführung des Forschungsauftrages. Diese sind i.d.R. um die beim Auftragnehmer nicht geförderten Aufwendungen (z.B. AFA, Verwaltungs- und Vertriebskosten etc.) und dem Gewinnaufschlag höher, allerdings mit EUR 100.000,- p.a. begrenzt. Der Kreis der Auftragnehmer beschränkt sich auf Einrichtungen und Unternehmen, die mit F&E befasst sind und ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben. Die „Konzern- und Gruppenschranke“ sorgt dafür, dass durch derartige Modelle es zu keinen unerwünschten Verschiebungen der Besteuerung kommt.

Die Forschungsaufwendungen sind in einem Verzeichnis darzustellen, aus dem die Bemessungsgrundlage für den FFB oder die FP hervorgeht und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Sind die formellen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, bleiben die steuerlichen Begünstigungen auch bei einem Fehlschlag des F&E-Projektes erhalten.

Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Förderungen

Ein Ausschluss zwischen der F&E-, Bildungs- und Lehrlingsförderung besteht nicht. Es können daher Aus- und Fortbildungskosten im Forschungsbereich sowohl zu einem BFB bzw. zu einer BP, als auch in die Bemessungsgrundlage für den FFB bzw. der FP einbezogen werden. Desgleichen können Lehrlingsentschädigungen zu den Forschungsaufwendungen gehören.

AMS-Beihilfe für Arbeitslose und Betriebe

Für Arbeitsverhältnisse, die vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 aufgenommen werden, gibt es die Kombilohn-Beihilfe für maximal 1 Jahr. (Hinweis auf Klienten-Info März 2006 und www.ams.at).

KMU-Förderung ab 2007

Für Einnahmen- / Ausgabenrechner sind laut KMUFG 2006 folgende Steuerbegünstigungen vorgesehen:

  • Investitionsbegünstigung in der Höhe von 10% des Jahresgewinnes für Investitionen im gleichen Jahr, für welche aber weder der „Frascati-FFB“ noch der Auftragsforschungs-FFB in Anspruch genommen wird.
  • Verlustvortrag für 3 vorangegangene Jahre. Keine Änderung bei Anlaufverlusten, für die weiterhin die 3 Jahresfrist gilt.
  • Kleinunternehmergrenze im UStG: Anhebung von bisher EUR 22.000,- auf EUR 30.000,- unter Bedachtnahme auf die Toleranzgrenze von 15%.
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