Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „Unbilligkeit“ wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert:
- Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchstgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt hat und durch Änderungen der selben ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Er wird vor Nachforderungen geschützt, die wegen rückwirkenden Verböserungen bei der Auslegung von Steuergesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung entstehen. Die neue Verordnung ist eine Ersatzregelung für den vom VfGH im Dezember 2004 aufgehobenen § 117 BAO, der bis zu seiner Aufhebung einen ähnlichen Schutz geboten hat.
- Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre (Vermögensveräußerung oder -verschleuderung). Bei Antrag auf Nachsicht ist dem Finanzamt die persönliche Situation und die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß darzulegen. Eine Nachsicht kann jedoch nur für einen Teil der Abgaben gewährt werden. Auch die bisherige Steuermoral spielt eine Rolle. Bei hinterzogenen Abgaben werden Nachsichtansuchen erfahrungsgemäß kaum positiv erledigt. Stellt sich heraus, dass Angaben des Steuerpflichtigen, die zur Erteilung der (Teil-)Nachsicht geführt haben, unrichtig waren, kann diese widerrufen werden.
Auch für bereits entrichtete Abgaben kann unter den geschilderten Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31. Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 gestrichen, wodurch Anträge daher zeitlich unbeschränkt eingebracht werden können.