Das BMF hat die in der DBA-EntlastungsVO (Hinweis auf Klienten-Info November 2005) vorgesehene strenge Entlastungssperre für Arbeitskräftegestellungsvergütungen an Ausländer mit VO BGBl. II Nr. 44/2006 gelockert. Demnach können derartige Vergütungen von dem in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehenen 20%igen Steuerabzug an der Quelle entlastet werden. Voraussetzung ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsunternehmer für die überlassenen Arbeitskräfte die gesetzlichen Pflichten erfüllt, welche für die Lohnsteuerabfuhr bestehen. Für die Befreiung ist über Antrag das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Befreiungsschein ausstellt.