Anbringen (Erklärungen, Anträge, Vorhaltsbeantwortungen) mittels E-Mail oder telefonisch sind vom Finanzamt mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Rechtswirksam sind sie nur per Schriftsatz, Telefax oder FinanzOnline (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126) sowie mündlich gem. § 85 Abs. 3 BAO. Bei telefonischen Anbringen handelt es sich lt. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279 nämlich um kein „mündliches“, welches nur zulässig ist, wenn es für die Abwicklung des Verfahrens zweckmäßig ist und die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Praxishinweis: Anregungen auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden gem. § 293 BAO werden i.d.R. vom Finanzamt auch telefonisch entgegen genommen, wenn es sich um Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Versehen handelt, da diese auch von Amts wegen zu korrigieren sind.

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