Pauschalierungen gibt es bei der Gewinn– und der Vorsteuerermittlung. Der Gewinn kann entweder direkt pauschal errechnet werden, oder es sind für Betriebsausgaben oder Werbungskosten pauschale Ermittlungsmethoden vorgesehen.
Rechtliche Grundlagen
In den §§ 17 EStG und 14 UStG sind die Grundsätze für die Basispauschalierung und die Verordnungsermächtigung für Branchenpauschalierungen festgelegt. Weiters sei auf Rz 4100 – 4378 EStR und Rz 2226 – 2303 UStR verwiesen.
Gesetzliche Basispauschalierung
:: Gewinnermittlung
Das Betriebsausgabenpauschale bei freiberuflichen und gewerblichen Einkünften beträgt 12% (höchstens EUR 26.400,-) vom Umsatz und vermindert sich auf 6% (höchstens EUR 13.200,-) bei kaufmännischer oder technischer Beratung (z.B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und Aufsichtsräte), schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit.
Zusätzlich dürfen noch Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne samt Nebenkosten, Fremdleistungen, SV-Pflichtbeiträge sowie Umsatzsteuer bei Verrechnung nach dem Bruttosystem abgesetzt werden. Es darf keine Buchführungspflicht bestehen und Bücher dürfen auch nicht freiwillig geführt werden. Der Umsatz darf im Vorjahr EUR 220.000,- nicht überstiegen haben.
Auch für Freie Dienst- und Werkverträge ist diese Pauschalierung möglich.
:: Vorsteuerpauschale
Liegen die Voraussetzungen für die Gewinnpauschalierung vor, kann die Vorsteuer in der Höhe von 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen Hilfsgeschäfte) ermittelt werden und zwar bis höchstens EUR 3.960,-. Daneben kann Vorsteuer von Investitionen, die EUR 1.100,- übersteigen, sowie aus den Kosten für Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten sowie Fremdlöhnen geltend gemacht werden.
Beiden Pauschalierungsformen sind gemeinsam, dass die Einnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind und im Falle des Rückganges zur tatsächlichen Ermittlung der Ausgaben und Vorsteuern, erst nach 5 Jahren die Pauschalierung wieder zulässig ist. Die Gewinn- bzw. Vorsteuerpauschalierung kann ohne wechselseitige Bindung in Anspruch genommen werden.
Branchenpauschalierungen
Allgemeine Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist, dass weder Buchführungspflicht gem. § 125 Abs. 1 BAO (Vorjahresumsatz bis EUR 400.000,- bei Lebensmitteleinzelhandel EUR 600.000,- bei Land- und Forstwirtschaft der EW EUR 150.000,-) besteht, noch Bücher freiwillig geführt werden. In den hierzu ergangenen Verordnungen bestehen unterschiedliche Bestimmungen.
:: Land- und Forstwirtschaft – neue VO 2006: Ab 2006 für 5 Jahre
Bis zu einem Einheitswert von EUR 65.500,- ist der Gewinn nunmehr mit 39% des maßgeblichen EW vollpauschaliert, darüber bis zum EW von EUR 150.000,- teilpauschaliert, wobei die Ausgaben mit 70%, bei Privatzimmervermietung mit 50% pauschaliert sind. Abweichende Bestimmungen bestehen für: Forstwirtschaft, Weinbau (Formular Komb. 24), Gärtnerei (Form. Komb. 25), Mostbuschenschank, Nebenerwerb (Privatzimmervermietung bis 10 Betten, wobei die Einbeziehung in die Vollpauschalierung bis 5 Betten entfällt), Be- und Verarbeitung (Form. Komb. 26).
:: Nicht buchführende Gewerbetreibende
Übersteigen die nicht gewerblichen Umsätze i.S. des § 17 Abs. 2 Z 2 UStG (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) im Vorjahr nicht EUR 110.000,- und besteht auch keine Buchführungspflicht, können Betriebsausgaben je nach Gewerbezweig (insgesamt sind 54 in der VO angeführt) in einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz geltend gemacht werden. Weitere Ausgaben sind zusätzlich absetzbar: Wareneinkauf, Löhne, AfA, Miete, Pflichtbeiträge und USt bei Bruttosystem.
Die Vorsteuer kann nach den tatsächlichen Verhältnissen geltend gemacht werden. In der VO wird ausdrücklich bestimmt, dass Aufzeichnungen nach § 18 UStG die Pauschalierung der Betriebsaugaben nicht hindert. Im Übrigen besteht aber die Möglichkeit für die Vorsteuer die Basispauschalierung in Anspruch zu nehmen.
:: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Betrugen die Umsätze des Vorjahres nicht mehr als EUR 255.000,-, kann der Gewinn wie folgt pauschal ermittelt werden: Einem Grundbetrag von EUR 2.180,- sind 5,5% der Betriebseinnahmen hinzuzurechnen, wobei aber ein Mindestbetrag von EUR 10.900,- anzusetzen ist. Die pauschalierte Vorsteuer ist mit 5,5% der Bruttobetriebseinnahmen ohne Getränkeerlöse zu berechnen. Zusätzlich können tatsächliche Vorsteuern geltend gemacht werden von: Investitionen, die EUR 1.100,- übersteigen, Getränkeeinkäufen, Rohstoffen und Halberzeugnissen. Formulare: Komb 11E und 11U.
:: Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel
Liegt der Jahresumsatz unter EUR 600.000,-, ist der Gewinn wie folgt zu ermitteln: Dem Grundbetrag von EUR 3.630,- sind 2% der Bruttoeinnahmen hinzuzurechnen. Die Vorsteuer kann mit 7% der Bruttoeinnahmen – ausgenommen Getränkeverkäufe – pauschaliert werden. Hinzu kommen die tatsächlichen Vorsteuern von Getränkeeinkäufen und von Investitionen über EUR 1.100,-. Formulare: Komb 12E und 12U.
:: Drogisten
Im Wesentlichen gelten die Grundsätze der Basispauschalierung. Betriebsausgaben mit 12%, die Vorsteuern mit 1,8% der Einnahmen.
:: Handelsvertreter
Die pauschalierten Betriebsausgaben sind mit 12% der Einnahmen, höchstens aber mit EUR 5.825,- anzusetzen und decken ab: Tagesgelder, Kanzlei- und Lagerräumlichkeiten, Bewirtungsspesen und Trinkgelder. Andere Betriebsausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Als Vorsteuern können 12% des Betriebsausgabenpauschales, höchstens EUR 699,- angesetzt werden. Die Vorsteuern von anderen Ausgaben können zusätzlich in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Formular: Komb 10.
:: Künstler und Schriftsteller
Da für freiberufliche Tätigkeit keine Buchführungspflicht besteht, entfällt die Umsatzgrenze. Es dürfen aber nicht freiwillig Bücher geführt werden. Das Betriebsausgabenpauschale ist mit 12% der Umsätze höchsten EUR 8.725,- anzusetzen, womit folgende Ausgaben abgegolten sind: Technische Hilfsmittel, Fachliteratur, Telefon, Büromaterial, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, Tagesgeld und Bewirtungsspesen. Andere Ausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Die Vorsteuer beträgt 12% vom Betriebsausgabenpauschale, höchstens EUR 1.047,- Formular: Komb 9.
:: Sportler
Bei überwiegender Auslandstätigkeit sind nur 33% der gesamten Einkünfte, inklusive der Werbetätigkeit, in Österreich zu versteuern. Im Ausland entrichtete Steuern sind aber nicht auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar. Bei der Berechnung der österreichischen Steuerbelastung sind die ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
:: Individualpauschalierung
Diese konnte nur für die Jahre 2000 bis 2002 mittels Formular Komb 13E in Anspruch genommen werden.
:: Werbungskostenpauschale
Bei aufrechtem Dienstverhältnis besteht für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen die Möglichkeit vom Bruttobezug abzüglich der steuerfreien und sonstigen Bezüge einen bestimmten Prozentsatz bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten, im Veranlagungswege geltend zu machen. Für diese Zwecke ist der Steuererklärung eine Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Darunter fallen z.B. folgende Dienstnehmer: Artisten, Schauspieler, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Heimarbeiter, Vertreter und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung.