Frohe Weihnachten!
Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2007.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2007.
Für Bilanzstichtage ab 9. November 2006 entfällt die Deckungsverpflichtung (VfGH v.6.10.2006). Die betreffenden Wertpapiere können verkauft werden. (Details hiezu in der Klienten-Info 1/2007).
Davon abgeleitete Zinssätze: - Finanzamtszinsen Stundungszinsen 7,17%, Aussetzungszinsen 4,67% und Anspruchszinsen 4,67%. (vgl. Klienten-Info 7 und 10.2006). - Verzugszinsen bei beiderseitigen Unternehmergeschäften Soweit nichts anderes vereinbart 8% über dem Basiszinssatz. Aktuell daher 10,67%.
- Sonderausgaben / "Topfsonderausgaben" Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. In Erinnerung wird gerufen, dass die steuerliche Absetzbarkeit mit einem Höchstbetrag von EUR 2.920,- zuzüglich weiterer EUR 2.920,- für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer EUR 1.460,- ab drei Kindern beschränkt ist. Ein Alleinverdiener mit drei Kindern
- Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen Wurden im Jahr 2003 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich EUR 3.360,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2006 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig. -
- Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer Folgende Zuwendungen sind pro Dienstnehmer p.a. steuerfrei: Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) EUR 365,- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke, keine Autobahnvignette!) EUR 186,- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber
Steuerbegünstigte Gewinnbesteuerung :: Begünstigungsarten - Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG Ab 1. Jänner 2007 steht diese Begünstigung allen natürlichen Personen zu, die den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Ausgabenrechnung) ermitteln. Die Fördergrenze liegt bei einem Gewinn von EUR 1 Mio. idHv. 10%. Der Freibetrag
Auf Grund der aktuellen Erhöhung des Basiszinssatzes auf 2,67% beträgt ab 11. Oktober 2006 der Zinssatz für Stundungszinsen 7,17%, Aussetzungszinsen 4,67% sowie Anspruchszinsen 4,67%. ( vgl. Klienten-Info 07 und 10/2006).
Der UFS Wien hat am 16.1.06, RV/0491-W/05 entschieden, dass im Rahmen einer Weihnachtsfeier an Dienstnehmer geschenkte Autobahnvignetten nicht als übliche Sachzuwendung anzusehen sind und somit nicht nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG lohnsteuerfrei behandelt werden können. Begründet wird dies (VwGH 91/14/0060, 11.6.1991) damit, dass es sich bei einer
In der Klienten-Info Februar 2006 wurde bereits auf diese Buchführungspflicht mit Wirkung ab 1. Jänner 2007 hingewiesen. Im USt-Protokoll 2005 wird klar gestellt, dass die USt-Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG (Antiquitäten- und KFZ-Handel) nicht für die Ermittlung der Buchführungsgrenzen gem. § 125 BAO in Frage kommt. Maßgebend sind