Sozialbetrug als neuer Straftatbestand ab 1. März 2005
Das SozBeG stellt das Vorenthalten von SV-Beiträgen, Scheinanmeldungen und die organisierte Schwarzarbeit unter Strafsanktion.Neue Straftatbestände:: Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAG-Zuschlägen gem. § 153 c StGBDas Nichtabführen dieser Beiträge und Zuschläge für tatsächlich ausbezahlte Löhne ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Der Dienstnehmer ist vom Dienstgeber bei