Verschärfung der KommSt- und DB-Pflicht bei wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern
Der VwGH hat mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018 als einziges entscheidendes Kriterium für die diesbezügliche Steuerpflicht nur mehr die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens festgestellt. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen des Unternehmerrisikos, keine laufende Lohnzahlung, könne nur mehr dann Bedeutung zukommen, wenn