Wesentliche Änderungen bei Grenzgängern in die Schweiz und von der Schweiz:

Ziemlich im Verborgenen und ohne erkennbare Beachtung in der Literatur wurde zwischen Österreich und der Schweiz eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgehandelt und soll voraussichtlich schon ab dem 01.01.2006 wirksam werden.
Die spezielle Grenzgängerbesteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz wurde dazu in einem Protokoll neu geregelt. Der Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens (das ist die Grenzgängerregelung) wird gänzlich aufgehoben. Gleichzeitig wird Artikel 23 Absatz 2 des DBA dahin gehend geändert, dass für Grenzgänger ab dem 01.01.2006 die Anrechnungsmethode gelten soll. Das wird zur Folge haben, dass alle in die Schweiz auspendelnde Grenzgänger in der Schweiz künftig nicht mehr bloß der 3%-igen Quellensteuer, sondern der regulären schweizerischen Besteuerung unterliegen werden und zudem auch, wie schon bisher, in Österreich besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Einkommensteuer auf die österreichische Einkommensteuer (im Rahmen des Anrechnungshöchstbetrages) vermieden.
Für alle bisherigen Grenzgänger die in die Schweiz auspendeln wird sich dadurch im Ergebnis nichts Wesentliches ändern. Sie unterliegen auch nach dem geltenden DBA schon bisher der vollen österreichischen Besteuerung.
Für Schweizer Grenzgänger aber, die täglich von Schweiz nach Österreich einpendeln und hier arbeiten, und auch für österreichische Grenzgänger die sich in der Schweiz eine Zweitwohnung zugelegt haben um der österreichischen Besteuerung als Grenzgänger zu entgehen, wird sich hingegen wesentliches ändern, weil die Besteuerung künftig sowohl im Tätigkeitsstaat und auch im Wohnsitzstaat vorgenommen wird.

  • Zufolge der Neuregelung werden alle in Österreich als Dienstnehmer tätigen und in der  Schweiz ansässigen Personen die daraus erzielten Einkünfte nach österreichischem Recht und somit in den meisten Fällen mit einer höheren Belastung versteuern müssen. Diese Einkünfte werden in der Schweiz aber von der Besteuerung ausgenommen werden.
    Beispiel: Eine in der Schweiz ansässige Person arbeitet als Dienstnehmer in einem Lustenauer Betrieb. Bisher hat er in der Schweiz die Steuern bezahlt und künftig wird er sie in Österreich zahlen.

  • Auch in Österreich ansässige Personen, die als Dienstnehmer in der Schweiz arbeiten und dort eine Zweitwohnung unterhalten und folglich nicht als Grenzgänger gelten, werden künftig mit den daraus erzielten Einkünften in Österreich voll steuerpflichtig werden. Die in der Schweiz (Tätigkeitsstaat) vom Lohn abgezogene Einkommensteuer wird in Österreich auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
    Beispiel:  Eine in Österreich ansässige Person arbeitet als Dienstnehmer in Au in der Schweiz und hat dort auch eine Zweitwohnung angemietet. Bisher war keine Grenzgängereigenschaft gegeben und die Besteuerung erfolgte in der Schweiz. Künftig wird in beiden Staaten besteuert und die Schweizer Einkommensteuer wird in Österreich lediglich im Rahmen des Anrechnungshöchstbetrages angerechnet werden.

Sollte die Gesamtsteuerbelastung durch die Änderung des Abkommens die sich vor der Änderung des Abkommens ergebende Gesamtsteuerbelastung übersteigen, dann treten die Wirkungen der Änderungen erstmals ab dem 01.01.2007 ein. Es verbleibt für die betroffenen Personen somit eine Frist von einem Jahr um sich auf die Änderungen einzustellen.

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