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Durch die Steuerreform ab 2005 steigt die Attraktivität der österreichischen Privatstiftung (PSG) infolge der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % und der Gruppenbesteuerung. Hinsichtlich des Durchgriffsrechtes auf das Stiftungsvermögen für Unterhalts- und Pflichtteilsberechtigte, sowie Gläubiger des Stifters wird auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen.
Steuerliche Aspekte
:: Erbschafts- und Schenkungssteuer
Für die Widmung des Stiftungsvermögens sind 5 % an den Fiskus abzuführen. Da die Stiftung auf eine lange Periode angelegt ist und als juristische Person nicht stirbt, entfällt für diese Zeit die sonst in der Regel öfter und höher anfallende Erbschaftssteuer.
:: Laufende Besteuerung
- Der Gewinn der Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer ab 2005 mit 25 % (bisher 34 %).
- Zinsen aus Bankeinlagen, festverzinslichen Wertpapieren, Investmentfonds und Beteiligungsveräußerungen unterliegen der 12,5%igen Zwischenbesteuerung.
- Zuwendungen an die Begünstigten unterliegen der 25%igen Kapitalertragssteuer, auf welche die 12,5%ige Zwischensteuer anrechenbar ist.
Anmerkung:
Werden Substanzeinlagen (z.B. Liegenschaften) an Begünstigte zugewendet, so unterliegt diese Zuwendung ebenfalls der 25%igen KEST bzw. dem halben Einkommen-Steuersatz. Substanzeinlagen sollen daher tunlichst vermieden werden. Stattdessen sollte nur das Fruchtgenussrecht eingebracht werden.
:: Attraktivitätssteigerung durch die Steuerreform 2005
Durch die erwähnte Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2005 sinkt die Gesamtbesteuerung bei Ausschüttung von bisher 50,5 % auf 43,75 %. Die neue Gruppenbesteuerung ermöglicht es, Verluste ausländischer Töchter mit Gewinnen gegenzurechnen, sodass die inländische Steuerbelastung minimiert werden kann. Für Ausländer gewinnt daher die österreichische Privatstiftung erhöhte Attraktivität. Deutschen Bürgern bereitet allerdings die sogenannte "Fluchtsteuer" Probleme. Der deutsche Fiskus erkennt nämlich die österreichische Stiftung 10 Jahre lang nicht an. Da diese Besteuerung aber offensichtlich der Niederlassungsfreiheit laut EU-Recht widerspricht, ist mit einer ehebaldigen Aufhebung durch den EuGH zu rechnen.
Durchgriffsrechte auf das Stiftungsvermögen
Der Gesetzgeber hat im PSG zu diversen Gestaltungsproblemen nicht oder nur vage Regelungen getroffen, sodass der Gestaltungsfreiheit breiter Raum verbleibt. Damit kommt bei Streitigkeiten der Rechtssprechung erhöhte Bedeutung zu, wie aus folgenden Beispielen zur Frage des Durchgriffsrechtes hervorgeht.
::Unterhaltspflicht des Stifters
Auf Grund des OGH-Urteils 2 Ob 295/00 x, vom 23. November 2000 kann salopp festgestellt werden: "Stiften gehen gilt nicht"!
Das Urteil leitet aus § 94 ABGB den sogenannten Anspannungsgrundsatz ab, wonach dem Unterhaltsverpflichteten jenes Einkommen zuzurechnen ist, das aus dem Vermögen, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat, erzielbar wäre und bei der Unterhaltsberechung daher zu berücksichtigen ist.
:: Pflichtteilsanspruch und Anspruch auf Heiratsgut (Ausstattung) gegen den Stifter
Zur Frage des Pflichtteilsanspruches ist bisher noch keine OGH-Entscheidung ergangen. Es ist anzunehmen, dass in dieser Sache die Leitlinien laut Entscheidung OGH 23.08.2001, 6 Ob 180/01 s (Heiratsgut) ebenfalls maßgebend sind. Dort wird nämlich auf die Zwei-Jahresfrist des § 785 Abs. 2 ABGB verwiesen. Diese beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn sich der Stifter nicht das Widerspruchsrecht zur Stiftungserklärung vorbehalten hat. Nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist ab Vermögenszuwendung an die Stiftung wäre eine analoge Anwendung des § 785 ABGB nur dann denkbar, wenn ein Rechtsformmissbrauch vorliegt. Zur Vermeidung von kollidierenden Interessenskonflikten zwischen dem Stiftungsrecht und dem Erbrecht ist eine vertragliche Regelung über das Pflichtteilsrecht zu empfehlen. Hiefür bietet sich ein Pflichtteilsverzicht an, mit entsprechender Gegenleistung des Stifters an den Pflichtteilsberechtigten.
:: Exekutionssicherheit für Stiftungserklärungen?
Welche Möglichkeit der Stifter hat, den Durchgriff von Privatgläubigern des Stifters auf das Stiftungsvermögen zu verhindern, sei auf die Entscheidung des OLG Linz 6 R 206/01 h verwiesen. Verzichtet der Stifter auf das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung bzw. bindet er das Änderungsrecht an die Zustimmung des Stiftungsvorstandes, hat der Privatgläubiger des Stifters keine Exekutionsmöglichkeit auf das Stiftungsvermögen. Hinzuzufügen ist allerdings, dass bei einer derartigen "exekutionssicheren" Gestaltung nicht die Übertragung des (nahezu) gesamten Vermögens des Stifters an die Privatstiftung erfolgen darf, weil damit die Haftung nach § 1409 ABGB ausgelöst werden könnte.
Änderung der Stiftungsrichtlinien vom 10. März 2004
Abschließend sei auf die Änderungen der Stiftungsrichtlinien durch das BMF auf Grund des Budgetbegleitgesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes hingewiesen. Die Änderungen betreffen im wesentlichen den Verweis auf die neue internationale Regel der Schachtelbeteiligung und die Nutzungsüberlassung. Ferner wird die eingangs erwähnte Zwischenbesteuerung näher erläutert. Abschliessend sei auf Rz 318 StiftR hingewiesen, wonach unentgeltliche Zuwendungen von ausländischen Stiftungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen. Damit öffnen sich Tore für die steuerfreie Transferierung ausländischen Vermögens nach Österreich.