Der Zeitpunkt des Zuflusses und die Bewertung von Überlassungen durch Privatstiftungen sind in § 15 Abs 3 Z 2 EStG geregelt. Dabei ist nicht nur die Zuwendung von Geld, sondern auch die Überlassung anderer geldwerter Vorteile (kapitalertrags-)steuerpflichtig. Zu den geldwerten Vorteilen zählen insbesondere:

  • Einräumung unverzinslicher Darlehen
  • unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit von Liegenschaften
  • unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Segelyachten etc.)

Seit In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003 ist zu beachten, dass geldwerte Vorteile bereits mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Zuwendungsbesteuerung unterliegen, unabhängig davon, ob der Begünstigte den Vorteil bereits tatsächlich in Anspruch nimmt. Stiftungsvorstände sollten daher vor Beschlussfassung über die Zuwendung einer Nutzungsmöglichkeit mit dem Begünstigten eine Abstimmung hinsichtlich der zeitlichen Nutzung vornehmen. Für Beweiszwecke gegenüber der Finanz sollten derartige Beschlüsse jedenfalls schriftlich dokumentiert werden. Z.B. dem Begünstigten wird die Villa auf Sardinien vom 15. Mai bis 30. Juni 2005 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Bewertung von Nutzungszuwendungen orientierte sich bis August 2003 an den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes. Nach In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003 sind Nutzungszuwendungen jedoch mit dem Betrag anzusetzen, der vom Begünstigten zum Zeitpunkt der Zuwendung aufgewendet hätte werden müssen.

Die Bewertung orientiert sich folglich an den individuellen Umständen des Begünstigten. Stellt beispielsweise die Privatstiftung dem Begünstigten ein zinsenloses Darlehen zur Verfügung für welches ortsüblich ein Darlehenszins von 5% p.a. üblich wäre, und hätte der Begünstigte aufgrund seiner ausgezeichneten Bonität das Darlehen nachweislich um 3,5% bekommen können, so ist der Vorteil aus dem unverzinslichen Darlehen mit 3,5% zu bewerten. Für die Bewertung der Nutzungsüberlassung von Luxusgütern, wie z.B. Villen, Luxuswohnungen etc., sehen die Stiftungsrichtlinien in Rz 238 eine eigene Bewertungsmethode vor. Demzufolge kann aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Nutzungsmöglichkeit ein Mittelwert aus der Summe der angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals und der AfA sowie des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes angesetzt werden.

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