§ 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG bestimmt, dass Ausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht von den Einkünften abgezogen werden dürfen. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sind laut EStR, Rz 4771, nur insoweit angemessen, als sie den Betrag von EUR 34.000,- nicht übersteigen. Eine Valorisierung der Angemessenheitsgrenze ist in den EStR nicht vorgesehen.

Der UFS hat nun eine Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungspraxis steht. Nach Ansicht des UFS beinhaltet die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG („nach allgemeiner Verkehrsauffassung“) ein dynamisches Element. Eine über viele Jahre nicht angepasste, starre Wertgrenze wird somit der Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung nicht gerecht. Die steuerlich maßgebliche Angemessenheitsgrenze hat also die Preisentwicklung zu berücksichtigen.

Der UFS ist zur Berechnung der Valorisierung von einem Erkenntnis des VwGH (97/13/0207) ausgegangen, in dem Anschaffungskosten eines PKW in Höhe von EUR 33.938,21 (S 467.000,-) im Jahr 1991 als den betrieblichen Erfordernissen genügend erachtet wurden. Unter Heranziehung der Indexposition „PKW“ des VPI 1986 (1991: 119,9 bzw 2003: 142,1) ergibt sich somit auf Basis der Entscheidung des UFS für das Veranlagungsjahr 2003 eine Angemessenheitsgrenze für neu angeschaffte PKW von EUR 40.222,02. Zur Korrektur der Wertgrenzen für die letzten fünf Jahre müsste ein Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Steuerbescheides gestellt werden.

image_pdfPDFimage_printDrucken