Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch für diese Personen nach wie vor das Ausländerbeschäftigungsgesetz bis 2011 anzuwenden ist. Für diese Periode gelten allerdings einige Übergangsbestimmungen.

:: Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Den neuen EU-Bürgern wird diese nur dann erteilt, wenn sie Schlüssel- bzw. Saisonarbeitskräfte sind.

Ausnahmen bestehen für:

Ungarische Arbeitskräfte im Rahmen der jährlich festgelegten Kontingente.

Integrierte neue EU-Bürger

Dazu zählen Personen, die seit mindestens 12 Monaten durchgehend eine legale Beschäftigung in Österreich ausüben, oder Familienangehörige (Ehepartner oder Kind) eines solchen EU-Bürgers sind. Für letztere ist bis zum Jahre 2006 allerdings eine 18-monatige Wartefrist vorgesehen.

Betriebsentsendungen

Der inländische Auftraggeber benötigt für bestimmte Bereiche eine Entsendungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice. Diese gilt für folgende Bereiche: Gärtnerische Dienstleistungen, Be- und Verarbeitung von Natursteinen, Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Schutzdienste, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln, Hauskrankenpflege und Sozialwesen. Für andere Dienstleistungen besteht uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit in Österreich. Der inländische Arbeitgeber hat aber beim Arbeitsmarktservice eine EU-Entsendebestätigung einzuholen.

:: Keine Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich für die neuen EU-Bürger von Malta und Zypern und seit 1. Juni 2004 auch für Schweizer Staatsbürger.

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