Das Recht auf Vorsteuerabzug ist an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung und den Empfang der Lieferung oder sonstigen Leistung gebunden.
:: Als Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug normiert das Gesetz jenen Erklärungszeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird und der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Fallen Empfang der Lieferung oder sonstigen Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum möglich, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt RZ 1.818 UStR.
:: Qualifikation der Rechnung
Wiederholt taucht die Frage auf, ob die Originalrechnung vorhanden sein muss. Dieses Problem ergibt sich insbesondere dann, wenn bei Fördergeldstellen (z.B. EU – Behörden) die Originalunterlagen, welche nicht retourniert werden, vorgelegt werden müssen. Aus TZ 1.840 UStR, wo ausgeführt ist, dass sogar bei Verlust der Originalrechnung die Vorsteuer geschätzt werden kann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG ausgestellt worden ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Originalrechnung nicht materiellrechtlicher Tatbestand für den Vorsteuerabzug ist. Wenn es dem Unternehmer gelingt, (ihn trifft jedenfalls die Beweislast) den Nachweis für das seinerzeitige Vorliegen der ordnungsgemäßen Originalrechnung zu erbringen, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Für die Praxis wird als Beweis für die Existenz der Originalrechnung eine Rechnungskopie und die Bestätigung der Förderstelle genügen, dass der Einbehalt der Originalrechnung zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Fördergelder ist.
:: Vorsteuerabzug bei Endrechnungen (TZ 1.526 UStR)
Werden in der Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt, so schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer laut Rechnungslegung, bis zum Zeitpunk der Berichtigung der Endrechnung. So lange diese Rechnung nicht berichtigt ist, entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.