Die neuen Vereinsrichtlinien führen hiezu folgendes aus:

:: Zuordnung der Einkünfte

Die Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und nicht aus einem Dienstverhältnis. Bis zu einer monatlichen Höhe von EUR 75,- besteht Steuerfreiheit. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, ist ohne Nachweis pro Monat ein Betrag von EUR 75,- als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzusetzen. Diese Begünstigung steht bei Tätigkeiten für mehrere Vereine jeweils separat zu.

:: Reisekostenersatz

Für Funktionäre besteht eine Sonderregelung des Reisekostenbegriffes. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Das Vorliegen der Reise muss aber aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein.

Steuerfrei sind folgende Kostenersätze (TZ 774 VereinR):

  • Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von EUR 1,50 bis 4 Stunden und darüber EUR 3,00.

  • Verpflegungskosten

    Bei Tätigkeiten bis 4 Stunden EUR 13,20, darüber EUR 26,40.

  • Kilometergeld lt. KM-Buch. Dieses ist zu kürzen um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und des Reisekostenausgleiches.

    Neu ist, dass die Reisekostensonderregelung nicht für Dienstnehmer gilt.

:: Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG

  • Sie besteht nicht für Funktionärseinkünfte, wenn diese zusätzlich der gewährten Kostenersätze EUR 75,- pro Monat nicht übersteigen.
  • Hinsichtlich der Einkünfte von Sportlern, Trainern und Schiedsrichtern außerhalb eines Dienstverhältnisses oder freien Dienstvertrages besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht. Sie beziehen nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Üben diese Personen aber ihre Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages aus, besteht Mitteilungspflicht, wenn Versicherungspflicht besteht. Bis zu einer mit

    EUR 537,78 pauschalen Aufwandsentschädigung p.a. besteht neben Versicherungsfreiheit auch Steuerfreiheit.

  • Besteht allerdings grundsätzlich Mitteilungspflicht, unterbleibt sie dann, wenn das Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich der Reisekostenersätze EUR 900,- pro Jahr bzw. für jede einzelne Leistung nicht EUR 450,- übersteigt.

:: Sozialversicherung

Funktionäre unterliegen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 3.618,48 p.a. im Nebenberuf und bei Überschreiten von EUR 6.453,36 p.a. im Hauptberuf der Vollversicherungspflicht.

:: Umsatzsteuer

Funktionäre sind davon befreit. Für andere Vereinsmitglieder gilt die Kleinunternehmergrenze von EUR 22.000,- p.a., wenn kein Dienstverhältnis vorliegt.

:: Geltungsbereich

Die Funktionärsbesteuerung gilt neben den Sportvereinen für alle Begünstigten (auch öffentlich- rechtliche) Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Z 13 KStG. Damit sind z.B. freiwillige Feuerwehren, Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsfunktionäre) und nicht gemeinnützige Vereine mit einbezogen.

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