Ergänzend zu den Ausführungen in der Ausgabe KI 08/2004 sollen nachstehend aktuelle Kurzinformationen zum Thema „KFZ im Steuerrecht” zusammengefasst werden:
Vorsteuer von fahrleistungsabhängiger Maut
Bei Verrechnung der im „Go-Box-Verfahren“ von der ASFiNAG an ein Tankkartenunternehmen in Rechnung gestellten Maut und von dieser an einen Frächter weiterverrechneten Maut ist jeweils von einem Leistungsaustausch auszugehen. Die von der ASFiNAG für die Maut in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann daher sowohl vom Tankkartenunternehmen als auch vom Frächter als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Bei der Verrechnung mittels Kreditkarte erfolgt der Leistungsaustausch ausschließlich zwischen ASFiNAG und dem Frächter, der – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Ablauf der 15jahresfrist für KFZ Wunschkennzeichen
:: Beginn der Frist
Die 15jahresfrist begann mit einer allfälligen Reservierung, welche ab Oktober 1989 möglich war, zu laufen.
:: Ende der Frist
Grundsätzlich endet die Frist nach Ablauf von 15 Jahren. Für jene, die ab Jänner 1990 die ersten Wunschkennzeichen erhalten haben, läuft die Frist demnach am 31.12.2004 ab. Im Falle von Reservierungen in der Zeit von Oktober bis Dezember 1989 endet die Frist um jene Monate früher, in welchen die Reservierung erfolgte. Der frühestmögliche Ablauftermin endet daher am 31. Oktober 2004.
:: Mögliche Maßnahmen
Wer nicht bereits 6 Monate vor Ablauf der Frist den Antrag auf Behalt seines Wunschkennzeichens gestellt hat (in diesem Fall betragen die Kosten hiefür 159 Euro plus 18 Euro, will man die neuen Tafeln mit EU-Emblem), hat 2 Möglichkeiten:
– Verzichtserklärung
Diese ist die billigste Lösung mit EUR 19,45 es erfolgt die Zuteilung eines Standardkennzeichens.
– Antrag auf ein neues Wunschkennzeichen
Wer sein abgelaufenes Wunschkennzeichen wieder haben möchte, die Frist hiefür aber abgelaufen ist, muss einen Erstantrag stellen der EUR 190,- kostet. Die 15jahresfrist beginnt wieder neu zu laufen. Es ist aber nicht sicher, ob er das gleiche Kennzeichen wieder bekommt, weil bereits ein anderer einen gleichlautenden Antrag gestellt haben könnte.
:: Drohende Verwaltungsstrafe
Wer mit einem abgelaufenen Wunschkennzeichen weiterfährt, ist mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.180,- bedroht. Zusätzlich wird das abgelaufene Wunschkennzeichen zwangsweise eingezogen.
KFZ-Steuer auch für Oldtimer
Die Kfz-Steuer für Pkw (umfasst auch Kombi und andere Kfz bis 3,5 T.) wird anhand folgender Formel wie folgt berechnet:
(kW minus 24) pro Monat mal:
EUR 0,550 bei jährlicher Zahlung
EUR 0,583 bei halbjährlicher Zahlung
EUR 0,594 bei vierteljährlicher Zahlung
EUR 0,605 bei monatlicher Zahlung
Wurde das KFZ vor dem 1. Jänner 1987 erstmalig in Österreich zugelassen, werden für Benziner ohne Katalysator jeweils + 20% Zuschlag verrechnet.
Oldtimer-Besitzer können folgende „Spar”-möglichkeiten nutzen, um den finanziellen Aufwand ihres Hobbies zu reduzieren:
- Die um 20 Prozent erhöhte Kfz-Steuer („Strafsteuer“) für nicht abgasarme Fahrzeuge gilt nur für PKW, die vor dem Stichtag 1. Jänner 1987 erstmals in Österreich zugelassen wurden! Wurde der Oldtimer (unabhängig von seinem tatsächlichen Alter) nach diesem Stichtag erstmalig in Österreich zugelassen (=Oldtimer-Import), entfällt der Zuschlag.
- Bei Vorliegen eines Wechselkennzeichens ist die Kfz-Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.
- Es besteht die Möglichkeit, Zulassungsschein und Kennzeichen zu hinterlegen. Wird von der Hinterlegung über einen bestimmten Zeitraum (mindestens 45 Tage, maximal ein Jahr) Gebrauch gemacht, entfallen für diesen sowohl die Kfz-Haftpflichtprämie als auch die motorbezogene Versicherungsteuer!
Weitere Infos: www.oeamtc.at
NOVA-Pflicht gilt auch für einen im Ausland geleasten PKW
Die NOVA ist eine einmalige Abgabe, die abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet und bei der erstmaligen Zulassung fällig wird.
Wird von einer Person mit Sitz in Österreich ein KFZ z.B. in Deutschland geleast und dort auch zugelassen und während der mehrjährigen Leasingdauer auch in Österreich verwendet, gilt auch für dieses KFZ NOVA-Abgabepflicht. Die Abgabepflicht besteht auch dann, wenn das KFZ währenddessen (regelmäßig und in kleineren Abständen als einem Monat) teilweise im Ausland genutzt wird. (UFS Graz 18.03.2004)