Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde gemäß § 36 EStG für die Besteuerung des Sanierungsgewinnes eine steuerliche Tarifbegünstigung eingeführt, welche sich nach der Höhe der Ausgleichsquote des Forderungsnachlasses richtet. Diese Regelung hat auch Auswirkung auf die Beitragsgrundlage nach dem GSVG. Auf Antrag innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Fälligkeit des Beitrages, der auf Grund des Sanierungsgewinnes vorgeschrieben wurde, ist eine Herausrechnung des steuerlich begünstigten Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage möglich.

Eine auf die Jahre 1999 bis 2003 rückwirkende Beitragsfreistellung ist aber ausgeschlossen.

Die angeführten Begünstigungen haben zur Voraussetzung, dass es sich um einen „Sanierungsgewinn“ im steuerlichen Sinne handelt. Diese liegen nur dann vor, wenn:

  • der Betrieb sanierungsbedürftig und -fähig ist,
  • der Forderungsverzicht von den Gläubigern in Sanierungsabsicht im Rahmen einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme ausgesprochen wird und
  • die Vermehrung des Betriebsvermögens auf den Forderungsverzicht zurückzuführen ist.

Liegen die oben angeführten Voraussetzungen nicht vor (z.B. nachträgliche Betriebseinstellung), ist § 36 EStG nicht anwendbar. Es eröffnet allerdings § 11 a EStG (begünstigte Besteuerung für nichtentnommene Gewinne) eine Alternative für eine teilweise Steuerbegünstigung, da Sanierungsgewinne in die Berechnung des Kapitalanstieges einzubeziehen sind. Die geltende Rechtslage bietet sogar die Möglichkeit einer Doppelbegünstigung des Sanierungsgewinnes und zwar als nicht entnommenen Gewinn gem. §11a und der Tarifbegünstigung gem. § 36 Abs. 2 EStG.

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