Die Überweisung erfolgte von einem Girokonto mit einem Schuldenstand, im nächsten Jahr mit Valuta 31. Dezember. Der VwGH hatte zu entscheiden, welchem Jahr der Abfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG zuzurechnen ist.
Der VwGH E.22.1.2004, 98/14/0025 entschied für den Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung durch die Bank im Folgejahr. Steuerlich ist dieser Umstand insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Abbuchungsauftrag Ende Dezember, die tatsächliche Abbuchung aber erst Anfang Jänner erfolgt. Die Valutastellung ist demnach unbeachtlich. Eine gesetzliche Ausnahme besteht aber für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen oder bezahlt worden sind. Als kurze Zeit gelten bis zu 15 Tage.
Beispiel: Die Büromiete für Dezember 2003 wird vom Einnahmen/Ausgabenrechner am 10. Jänner 2004 bezahlt. Sie ist als Betriebsausgabe im Jahr 2003 geltend zu machen.