Änderungen der Umsatzsteuer Richtlinien 2000
– Umsatzsteuernovelle 2004 (29. 06. 2004)
Mit diesem Erlass werden die Änderungen betreffend den Eigenverbrauch
auf Grund der Umsatzsteuernovelle 2004, BGBl I 2004/27, eingearbeitet und die Auswirkungen des
EuGH Urteils Seeling behandelt. BMF 21. 6. 2004, 09 1202/9-IV/9/04
Den Volltext des Erlasses finden Sie unter http://www.bmf.gv.at/steuern/Umsatzsteuer/Erlaesse/0912029IV904.htm
Neuregelung des Eigenverbrauchs Vorsteuerabzug – Auswirkungen des
Seeling-Urteils
Der EuGH hat im Urteil
Seeling, entschieden, dass die Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen
zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine steuerfreie Vermietung eines Grundstückes iSd
Art 13 Teil B lit b 6. MwSt-RL (entspricht UStG § 6 Abs 1 Z 16 UStG)darstellt (eine Vermietung an sich
selbst ist begrifflich nicht möglich). Es kommt daher weder die Steuerbefreiung
des § 6 Abs 1 Z 16 UStG noch die Steuerermäßigung des UStG
§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG, sondern stets der Normalsteuersatz
zur Anwendung.
Das würde grundsätzlich bedeuten,
dass ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude, das zur Gänze dem
Unternehmen zugeordnet ist, errichtet bzw anschafft, auch diejenigen auf die Herstellungs- bzw
Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge
abziehen kann, die den nichtunternehmerisch genutzten
Gebäudeteil betreffen.
Nach Ansicht des BMF
ist das Seeling-Urteil für den Zeitraum vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 2003 grundsätzlich nicht anzuwenden (die nähere Begründung ist unter Rz
1912 UStR nachzulesen). In offenen bzw wieder offenen Verfahren
ab dem Jahr 1998 sind jedoch die gemäß UStG § 12 Abs 10 UStG durchgeführten Vorsteuerberichtigungen bzw ein gemäß § 12 Abs 3 UStG vorgenommener Vorsteuerausschluss rückgängig zu machen und gleichzeitig eine Versteuerung
des Eigenverbrauches zum Normalsteuersatz vorzunehmen. Wird in diesen Fällen die Eigenverbrauchsbesteuerung nachgeholt,
ist von der Festsetzung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen.
Rechtslage ab 1. 5. 2004
(Rz 2000 bis Rz 2004 UStR).
Gemäß § 12 Abs 3 Z 4 UStG idF ab 1. 5. 2004 ist die Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie in
Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3 Abs 1 a Z 1 UStG genannten Zwecke steht. Im § 3a Abs 1a Z 1 UStG genannte Zwecke sind solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, und solche für den Bedarf des Personals des Unternehmers, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Die Regelung steht in
Zusammenhang mit der gleichzeitigen Änderung des § 3a Abs 1a UStG, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes keinen Eigenverbrauch darstellt.
Im Ergebnis entsprechen die Auswirkungen einem unecht steuerfreien Eigenverbrauch.
In Rz 2001 bis Rz
2004 UStR werden Beispiele zum Vorsteuerabzug
und Eigenverbrauch gebracht. Siehe dazu die Beispiele des Ministeriums unter folgender
Linkverbindung http://www.bmf.gv.at/steuern/Umsatzsteuer/Erlaesse/0912029IV904.htm