Die Senkung des Körperschaftsteuertarifes von bisher 34 % auf 25 % ab 2005 beflügelt die
Fantasie für legales Steuersparen. Beträgt nämlich der höchste Steuersatz nach
dem Einkommenssteuertarif nach wie vor 50 %, sinkt die gleichbleibende
Steuerbelastung bei Vollausschüttung des Gewinnes aus der Ges.m.b.H. (nach
Körperschaftsteuer und Kapitalertragssteuer) auf 43,75 %. Im Folgenden seien
die Vor- und Nachteile der Ges.m.b.H. kurz zusammengefasst:

Vorteile

  • Bei einer
    thesaurierenden Ges.m.b.H. ist die Steuerbelastung bereits ab einem
    Jahreseinkommen von rd. € 28.000,- günstiger als bei der Einkommenssteuer.
  • Bei einer
    vollausschüttenden Ges.m.b.H. ist die Steuerbelastung ab einem
    Jahresgewinn von rd. € 135.000,- günstiger als bei der Einkommenssteuer.
  • Bei
    Geschäftsführerbezügen unterliegen der 13. und 14. Bezug einem festen
    Steuersatz, wenn ein Dienstverhältnis gegeben ist.
  • Die Gruppenbesteuerung
    auch über die Grenze hinweg führt zu einer Gewinn- und Verlustverrechnung
    zwischen verflochtenen Gesellschaften.

Nachteile

  • Die Steuervorteile
    hängen von der Nachhaltigkeit der Gewinne ab. Sinken die Gewinne unter die
    oben angeführten Grenzen, kann die Steuerbelastung unter Umständen höher
    sein als bei der Einkommenssteuer.
  • Bei der Ges.m.b.H. gibt
    es keine Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) für den nichtentnommenen
    Gewinn und die Übertragung stiller Reserven wird ab 2005 abgeschafft.
  • Körperschaften
    unterliegen einer Mindest-Körperschaftsteuer, auch bei einem Verlust (GmbH
    € 1.750,- p.a.).
  • Grundsätzlich gibt es
    bei Körperschaften keinen Verlustausgleich mit anderen Einkünften, wie bei
    der Einkommensteuer, es sei denn es kommt zu einer Gruppenbesteuerung.
  • Bei wesentlicher
    Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers sind seine Bezüge als
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern, bei denen es keinen
    festen Steuersatz gibt. Liegt kein Unternehmerwagnis vor, sind aber
    trotzdem Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer)
    abzuführen. (Siehe Artikel in dieser Ausgabe.)
  • Geschäftsführerbezüge
    unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung (Kranken-
    und Pensionsversicherung) sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammer der
    gewerblichen Wirtschaft ist.
  • Für die Ges.m.b.H.
    bestehen strengere Bilanzierungsregeln und die Pflicht zur Einreichung des
    Jahresabschlusses beim Firmenbuch.

Zeitlicher Geltungsbereich

Der neue Körperschaftssteuertarif kommt erst ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 zur Anwendung. Bei vom Kalenderjahr abweichendem
Wirtschaftsjahr ist der bis 31. Dezember 2004 anfallende Gewinn noch mit dem
alten Tarif (34 %) zu versteuern.

Ges.m.b.H.-Gründung

Eine Ges.m.b.H. kann auch von einer einzigen Person
gegründet werden. Für die Einbringung von Einzelunternehmen in eine Ges.m.b.H.
ist Artikel III UmgrStG anzuwenden. Die Einbringung kann mit steuerlicher
Rückwirkung von 9 Monaten erfolgen.

Fehlende Steuerbegünstigungen für
Freiberufler

Grundsätzlich bleiben Freiberufler bei der Neuordnung der
Unternehmensbesteuerung auf der Strecke. Ihnen ist der halbe Steuersatz für den
nichtentnommenen Gewinn verwehrt und die massive Tarifbegünstigung gilt nur für
Körperschaften. Während Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und
Ziviltechnikern berufsrechtlich der Weg in die Ges.m.b.H. offen steht, können
sich Ärzte laut Ärztegesetz nur in der Rechtsform einer OEG vergesellschaften.
Inwieweit Ärzte die steuerlichen Vorteile einer Ges.m.b.H doch nützen können,
sei im Folgenden aufgezeigt.

Ärzte-Ges.m.b.H.

Berufsrecht

Da seit dem VfGH vom 1.3.1996.G 1279, 1280/95 eine Ordinationsgemeinschaft in
Form einer Ertragsgemeinschaft auch als Außengesellschaft zulässig ist, steht –
laut Meinung der Fachliteratur – der Führung derselben in der Rechtsform einer
Ges.m.b.H., nichts entgegen.

Steuerrecht

– Ertragsteuern

Geschäftsführerbezüge sollten nur in jener Höhe ausbezahlt werden, soweit sie
unter dem ab 2005 bei der Gewinnausschüttung der Ges.m.b.H. zur Anwendung
gelangenden Steuersatz von 43,75 % (KÖST und KEST) liegen.

– Umsatzsteuer

Laut Umsatzsteuerprotokoll 2003 des BMF ist die unechte Befreiung gemäß § 6
Abs. 1 Z 19 UStG unabhängig von der Rechtsform anzuwenden, wenn die erbrachte
Leistung als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dies gilt demnach auch
für die Ärzte Ges.m.b.H.

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