Die Antragstellung auf Rückerstattung von im Ausland bezahlter Mehrwertsteuer entwickelt sich immer mehr zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts. Dem Antrag sind eine Unternehmerbestätigung, die Originalrechnungen, diverse Listen, ausgefüllte Fragebögen und unterschiedliche Dokumentationen beizulegen und an die zuständige ausländische Finanzbehörde bis spätestens 30. Juni 2004 einzureichen.

Erstattungsfähig

sind Mehrwertsteuern insbesondere in Rechnungen über: Aufenthalts- und Bewirtungskosten, Treibstoff, Konferenzen und Schulungen, Messen und Marketingaktivitäten, Telekommunikation, Güter- und Personentransport sowie Beratungskosten etc.

Erstattungsmöglichkeiten nach Ländern

:: Dienstleistungen

Luxemburg, Niederlande und Zypern erstatten die Mehrwertsteuer für alle Dienstleistungen, Litauen dagegen vergütet keine.

:: Schulungen

Außer Irland und Island gewähren alle EU-Länder eine uneingeschränkte Mehrwertsteuervergütung.

:: Bewirtungskosten

Uneingeschränkte Erstattung gewähren nur Spanien, Luxemburg, Frankreich, Polen, Ungarn und Zypern.

:: Treibstoff

Während Deutschland, Estland, Großbritannien, Island, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern volle Mehrwertsteuervergütung gewähren, gibt es in anderen Ländern Einschränkungen. Abschließend wird auf die einschlägigen Ausführungen in der Klienten-Info April 2003 verwiesen.

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