Verjährung
im Abgabenrecht:
Oft erhält der
Staatsbürger den Eindruck vermittelt, dass bei den Behörden die Zeit keine
Rolle spielt. Aber gerade das zeitliche Moment wirkt sich manchmal, aber doch
selten, zu seinem Vorteil aus, weil das
Rechtsinstitut der Verjährung zuschlägt.
Diese dient
einerseits der Rechtssicherheit, andererseits kann in ihr auch ein Ansporn für
die Behörde er blickt werden, nichts auf die lange Bank zu schieben, wodurch
Beweisschwierigkeiten und umständliche Verfahren entstehen können. So wie durch
die Verjährung im Zivilrecht Verbindlichkeiten an sich nicht wegfallen,
erlöschen im Steuerrecht ebenso wenig Abgabenschulden. Die Behörde verliert
aber das Recht, ihre Ansprüche geltend machen zu können.
Festsetzungs- und Einhebungsverjährung
In
Abgabenangelegenheiten ist grundsätzlich zwischen der Festsetzungs- und
Einhebungsverjährung zu unterscheiden. Wie der Wortlaut der beiden Begriffe
bereits andeutet, beschneidet die Festsetzungsverjährung das Recht, eine Abgabe
festzusetzen bzw. vorzuschreiben, während die Einhebungsverjährung am Recht
sägt, eine bereits fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzutreiben. Damit eine Abgabe überhaupt fällig werden kann, muss zunächst
eine Schuld entstanden sein. Wo nichts ist, hat der Fiskus bekanntlich sein
Recht verloren; daraus folgt, dass die Frist der Einhebungsverjährung nach
jener der Festsetzungsverjährung enden muss.
A)
Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung)
das ist kein
neuer Begriff, sondern bloß das Synonym für die Festsetzungsverjährung.
Generell gesehen kann sich die Finanz fünf Jahre Zeit lassen, ehe sie
eine Abgabe vorschreibt. Diese fünfjährige Verjährungsfrist gilt für die
meisten Abgaben, beispielsweise für die Umsatz-, Einkommen- und
Körperschaftsteuer und für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Nach fünf
Jahren verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu verlangen, sowie das Recht auf
Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen
von Abgaben.
Natürlich gibt
es von dieser allgemeinen Regel auch Ausnahmen:
Bei den
Verbrauchsteuern (z. B. Bier-, Schaumweinsteuer) gilt eine dreijährige
Verjährungsfrist, die ebenso für feste Stempelgebühren betreffend Schriften
und Amtshandlungen (gemeint sind u. a, Abschriften, Eingaben, Reisedokumente,
Vollmachten, Zeugnisse) zur Anwendung gelangt. Wer dem Fiskus beleidigende
Briefe schreibt, diesen rein aus der Freude an der Behelligung zum Narren hält
oder ihm die lange Nase zeigt, statt seine aufgrund gesetzlicher Befugnisse
ergangenen Anordnungen zu befolgen, riskiert, eine Ordnungs-, Mutwillens- oder
Zwangsstrafe aufgebrummt zu bekommen, wofür die Verjährungsfrist lediglich ein
Jahr beträgt. Hingegen kann es sich die Steuerbehörde bei hinterzogenen
Abgaben gemütlich machen, die Verjährung tritt erst nach zehn Jahren bzw. ab 2005 bereits nach 7 Jahren
ein.
Hinterzogene
Abgaben Einer Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Zur Feststellung, ob eine
Abgabe hinterzogen worden ist, bedarf es keines förmlichen
Finanzstrafverfahrens, vielmehr genügt das normale
Abgabenveranlagungsverfahren, die maßgebenden Hinterziehungskriterien der
Straftatbestände sind aber von der Behörde nachzuweisen. Steht das Delikt der
Abgabenhinterziehung fest, gilt die zehnjährige Verjährungsfrist (ab
2005 nur noch 7 Jahre) nicht nur in Fällen, die wegen Selbstanzeige oder Tod
des Täters zu keinem Strafverfahren führen, sondern auch für Abgaben, die dem
Finanzstrafgesetz gar nicht unterliegen (Stempel- und Rechtsgebühren). Die
lange Verjährungsfrist bezieht sich auf den gesamten Abgabenanspruch (z. B.
Einkommensteuer zur Gänze) und nicht bloß auf den absichtlich verkürzten Teil.
Anfang vom Ende
Wo es ein Ende
gibt, hat auch ein Anfang vorhanden zu sein, schließlich muss die
Verjährungsfrist irgendwann einmal zu laufen beginnen. Der Startschuss für die
Verjährung fallt in der Regel mit Ablauf des Jahres zusammen, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (gilt z. B. für alle veranlagten Steuern wie
Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftsteuer, ebenso für die Verbfauchsteuern und
die festen Stempelgebühren). Bei den Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen
beginnt die Verjährung mit Ende des Jahres, in dem die Voraussetzung für die
Verhängung der Strafen gegeben ist. Für das Recht, den Ersatz zu Unrecht
geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu verlangen,
sowie für das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen,
Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben fängt die Verjährung mit Ablauf des
Jahres an, in welchem die rückzufordernden Beiträge, Erstattungen usw.
geIeistet wurden.
Verspäteter Anfang
Eine
fiskalische Sonderregelung, die den Beginn der Verjährung bei der Erbschafts-
und Schenkungssteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer hinausschiebt, hat sich
die Judikatur
des
Verwaltungsgerichtshofs ausgedacht. Die der Erbschafts- und Schenkungssteuer
oder
Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorgänge sind der Abgabenbehörde ordnungsgemäß
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so beginnt gemäß § 208 Abs. 2 BAO
(Bundesabgabenordnung) die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser
Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Finanzbehörde von dem
Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Der VwGH versteht unter einer ordnungsgemäßen
Anzeige nur eine solche, die gegenüber dem zuständigen Finanzamt zeitgerecht,
richtig und vollständig erstattet wird Dazu ein Beispiel: § 22 ErbStG verlangt,
dass jeder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegende Erwerb vom
Erwerber (bei Zweckzuwendungen vom Beschwerten) binnen
einer Frist
von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall ( oder von dem Ein-
tritt der
Verpflichtung) dem Finanzamt zu melden ist. In welcher konkreten Form die
Anzeige erfolgen soll, präzisiert § 22
ErbStG jedoch nicht.
Unterbrechung
Wer nun
glaubt, mit klugem Taktieren in den Genuss der Verjährung zu gelangen und das
Finanzamt durch die Finger schauen zu lassen, muss sich in acht nehmen, nicht
selbst von einer Bestimmung ausgetrickst zu werden, die es dem Fiskus erlaubt,
den Beginn der Verjährungsfrist immer wieder neu zu starten und so das Werkel
permanent im Laufen zu halten. Nach § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist komplett neu zu
laufen, die bisher verstrichene Zeit bleibt unberücksichtigt (mehr dazu im
Kasten).
Hemmung
Neben der Unterbrechung gibt es noch die
Hemmung der Verjährung, die dann zum Tragen kommt, wenn innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist die Geltendmachung des Angabenanspruchs wegen
höherer Gewalt unmöglich ist.
Hemmung liegt
z. B. vor, wenn ein Bescheid nicht zugestellt werden kann, sei es, weil
der Abgabepflichtige wegen eines erlittenen Unfalls vorübergehend
geschäftsunfähig ist oder in einem Tal wohnt, das infolge eines Lawinenabgangs
von der Außenwelt abgeschnitten wurde. Während bei einer Unterbrechungshandlung
die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, was einer Verlängerung derselben
gleichkommt, läuft die Frist bei einer Hemmung nach Beseitigung bzw.
Aufhören des aufgrund höherer Gewalt verursachten Zustandes normal bis zu ihrem
Ende weiter.
Jemand hat
eine Einkommensteuererklärung eingereicht, zwischenzeitlich sind fast fünf
Jahre ins Land gezogen, ohne, dass er vom Finanzamt etwas vernommen hat. Ein
paar Tage vor dem Ende der fünfjährigen Verjährungsfrist wird man im Amt munter
und möchte dem Abgabepflichtigen einen Einkommensteuerbescheid zustellen, was
leider auf normalem postalischem Weg nicht zu bewerkstelligen ist, weil ein
Erdrutsch jene Straße, die zur Zustelladresse führt, unpassierbar gemacht hat.
Die sofort eingeleiteten Aufräumungsarbeiten dauern drei Tage. In dieser Zeit
ruht die Verjährungsfrist, sodass anschließend noch zwei Tage für die
Bescheidzustellung zur Verfügung stehen.
Absolute Verjährung
Erst nach 15
Jahren (ab 2005 nur noch 10 Jahre) geht nichts mehr:
Obwohl die
nach außen gerichteten Verwaltungsakte die Verjährungsfrist immer wieder aufs
neue beginnen lassen, wachsen beim Fiskus die Bäume nicht in den Himmel. Jedes
Ding hat ein Ende, nur eine Wurst hat zwei. Der Endpunkt in Steuersachen wird
durch die Zahl 15 bzw. ab 2005 die Zahl 10 markiert, das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe verjährt nämlich spätestens 15 Jahre nach
Entstehung des Abgabenanspruchs (ab 2005 nach 10 Jahren). Es handelt sich
um eine absolute Verjährungsfrist, die ohne Rücksicht auf eingetretene
Unterbrechungen oder Hemmungen wirksam wird. Das Aus bezieht sich nur auf die
Festsetzung einer Abgabe, das Recht auf Einhebung und zwangsweise Einbringung
bleibt von der absoluten Verjährung unberührt. Selbstverständlich können
letztere Maßnahmen nur vollzogen werden, wenn vorher die Abgabe zur Festsetzung
gelangte; bei fehlenden Steuerschulden gibt es für den Vollstrecker des Finanzamts
nichts zu tun. Hat die Behörde die Vorschreibung innerhalb der 15 Jahre
(ab 2005 innerhalb von 10 Jahren), gleichgültig aus welchen Gründen,
nicht geschafft, kann auch keine Eintreibung stattfinden. Anders formuliert
bedeutet dies folgendes:
Ist eine
Abgabe schon einmal festgesetzt worden, gewinnt der Steuerpflichtige mit der
absoluten Verjährung überhaupt nichts; er kann höchstens hoffen, dass die
Einhebungsverjährung greift.
B)
Einhebungsverjährung
Bis jetzt haben wir uns eigentlich nur mit
der Festsetzungsverjährung beschäftigt, die Einhebungsverjährung beschränkt
zeitlich die Einhebung der festgesetzten Abgabe. Eine Abgabe wird normalerweise
durch Bescheid festgesetzt und mit Ablauf eines Monats nach Bescheidzustellung
zur Zahlung fällig. Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen bzw. gegen Abgabepflichtige gerichtete Ansprüche (bezüglich
Beihilfen,
Erstattungen, Vergütungen, Abgeltungen) geltend zu machen, verjährt binnen
fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, aber keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Am 7.1.2001
wird einem Abgabepflichtigen ein Körperschaftsteuerbescheid zugestellt, der
eine Nachzahlung in Höhe von einer Million Schilling ausweist, die spätestens
am 7.2.2001 zu leisten ist. Mit 31. 12. 2001 beginnt die
Einhebungsverjährungsfrist und endet am 31. 12. 2006 – falls vom Fiskus nicht
wieder eine Unterbrechung in Gang gesetzt wird.
Unterbrechung.
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur
Durchsetzung des Anspruchs unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung,
wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung), durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
(Ratenzahlung, Stundung) oder durch Erlassung von Bescheiden betreffend die
Festsetzung selbst zu berechnender Abgaben {z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen,
Normverbrauchsabgabe, Versicherungs-, Kraftfahrzeug- Bier-, Schaumwein-,
Tabak-, Mineralölsteuer, Straßenverkehrsabgabe, Lohnsteuer ,
Kapitalertragsteuer) unterbrochen.
Hemmung
So wie
bei der Abgabenbemessung wirft der Fiskus auch bei der Einbringung einer
fälligen Abgabe unter dem Einfluss der höheren Gewalt nicht sofort das
Handtuch. Ist die Einhebung
oder zwangsweise Einbringung innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt {Schneeverwehungen,
Hochwasser, Erdbeben etc. ) nicht möglich, ist die Verjährung so lange gehemmt
bis wieder jene Verhältnisse herrschen, die eine Eintreibung der offenen
Steuerschulden gestatten. Abgesehen von
der höheren Gewalt führt noch die Aussetzung der Abgabeneinhebung zu einer
Hemmung der Verjährung. Anlässlich eines Berufungsverfahrens besteht gemäß §
212a BAO die Möglichkeit, bis zur Erledigung des Rechtsmittels eine Aussetzung
der Steuerschulden zu beantragen. Zumal die Berufungen nicht immer im
Eilzugstempo erledigt werden, verhindert diese Regelung den Verlust des Rechtes
auf Einhebung einer
ausgesetzten Abgabe. Ein Abgabepflichtiger beruft
gegen einen Einkommensteuerbescheid und lässt, da er sich gute Chancen
ausrechnet, die Berufung zu gewinnen, den in Streit stehenden Steuerbetrag
aussetzen. Die Bearbeitung des Rechtsmittels nimmt sechs Jahre in Anspruch.
Ohne die aufgrund der Aussetzung bewirkte Hemmung wäre bereits die
Einhebungsverjährung eingetreten.
Schutz vor Behördenwillkür
Sowohl um die Festsetzungs- als auch um die
Einhebungsverjährung hat sich der Fiskus -schon aus eigenem Interesse – selbst
zu kümmern, von Amts wegen, wie es im Juristen – Deutsch heißt. Und was macht
der Steuerzahler, wenn die Behörde übereifrig handelt, also nach eingetretener
Verjährung eine Abgabe mittels Bescheids vorschreiben oder einheben möchte?
Gegen derartige rechtswidrige Bescheide erhebt man ganz einfach Berufung. Zum
Berufen ist unbedingt ein Bescheid erforderlich, ein solcher liegt aber
manchmal gar nicht vor. Trotzdem kommt man mit ein paar Kniffen zu seinem
Recht. Die Finanz verrechnet eine Zahlung oder Gutschrift mit einer bereits
verjährten Abgabenschuld; das spielt sich nur auf dem Abgabenkonto ab, es ergeht
kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf
Herausgabe eines Abrechnungsbescheides, den die Behörde gemäß § 216 BAO zu
erlassen hat, wenn Meinungsverschiedenheiten dahingehend bestehen, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist. Wird eine Abgabe trotz eingetretener
Einhebungsverjährung vom Vollstrecker zwangsweise eingetrieben, ist der zu
Unrecht entrichtete Betrag gemäß §241 Abs. 1 BAO auf Antrag zurückzuzahlen.
Unterbrechung:
Verlängerung der
Verjährung durch Unterbrechung:
Es gibt also Unterbrechungshandlungen, welche die
Verjährungsfrist wie einen Strudelteig in die Länge ziehen ! Einzige
Voraussetzung dabei ist, dass die Behörde einen nach außen gerichteten
Verwaltungsakt setzt, der sich gar nicht auf den betroffenen Abgabenschuldner
selbst beziehen muss (eine Auskunftsperson wird in einer fremden Sache befragt)
und ihm auch nicht zur Kenntnis gelangen muss und der sogar gesetzwidrig sein darf.
Amtshandlungen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung und einem neuen
Fristenlauf fuhren, können z. B. sein:
- dem betreffenden Empfänger zugestellte Abgabenbescheide, dazu
zählen auch Feststellungsbescheide, Berufungsvorentscheidungen,
Berufungsentscheidungen, Wiederaufnahmsbescheide; - an den Steuerpflichtigen gerichtete Anfragen (Auskunftsersuchen,
Aufforderung zur Beibringung bestimmter Unterlagen, zur Vorlage von
Beweismitteln, zur Übersendung einer Bilanz oder Einnahmen- Ausgaben-
Rechnung; - Anfragen an Auskunftspersonen,
- Vernehmungen von Zeugen,
- Amtshilfeersuchen [Bezirksgericht, Meldeamt, Gewerberegister,
Hauptverband der Sozialversicherungsträger, ausländische Steuerbehörde]); - abgabenbehördliche Prüfungen.
Das Finanzamt sendet einem Gewerbetreibenden eine
Umsatz und Einkommensteuererklärung für 1999 zu. Die Verjährungsfrist
hinsichtlich der beiden Steuern ist unterbrochen. Nach Einreichung und Vornahme
der Veranlagung werden dem Abgabepflichtigen die Bescheide zugestellt, wieder
kommt es zu einer Unterbrechung
der Verjährungsfrist.
Der Unternehmer beruft aus verschiedenen Gründen
gegen die Steuerbescheide, das Rechtsmittel wird durch eine
Berufungsentscheidung erledigt, neuerliche Unterbrechung!
Schließlich findet noch eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung
statt, die unter anderem auch das Jahr 1999 umfasst. Dies unterbricht schon
wieder die Verjährungsfrist hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer, und
zwar nach der Rechtsprechung des VwGH im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Prüfungsauftrages.
Andererseits kann sich die Behörde zur Vornahme einer
Betriebsprüfung auch nur fünf Jahre (bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre) Zeit
lassen.
Ein Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid betreffend
1997 wurden am 12. 3. 1999 einer GmbH zugestellt, wodurch eine Unterbrechung
der Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die fünfjährige Frist beginnt mit
Ende des Jahres 1999 neu zu laufen, sodass ein Prüfer spätestens bis 31.
12.2004 beim Unternehmen auftauchen muss, wenn er die Umsatz- und
Körperschaftsteuer hinsichtlich des Jahres 1997 aufs Korn nehmen möchte.
Extratip:
Verjährung von Steuerguthaben
Wie lange
kann man sich nun eigentlich mit einem Antrag auf Rückzahlung eines
Steuerguthabens Zeit lassen?
Obwohl es für die Praxis keine große Bedeutung haben
wird, ist sicherheitshalber anzumerken, dass der Anspruch auf Rückzahlung von
Steuerguthaben nach 30 Jahren erlischt. Aber wer lässt schon einen größeren
Geldbetrag auf seinem Abgabenkonto für eine derart lange Zeit, bisher völlig
unverzinst und ab 01.10.2001 schlecht verzinst (da voll steuerpflichitg !) , stehen?